Behördenzusammenarbeit

Stand: November 2021

Das LSD-BG konkretisiert die Verpflichtung von Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (insb Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern) zur Zusammenarbeit im Inland, aber normiert auch eine Berechtigung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Amtshilfe mit bzw für Behörden und Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten.

Die Behörden und Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung inländischer Arbeitsbedingungen auch in Fällen der Arbeitnehmerentsendung sowie -überlassung zuständig sind, sind in diesem Zusammenhang verpflichtet mit den entsprechend korrespondierenden Behörden anderer EU- und EWR-Staaten zusammenzuarbeiten und ihnen Amtshilfe zu leisten. Demzufolge haben die Behörden und Stellen entsprechende Informationen weiterzugeben, Auskünfte einzuholen und zu erteilen, aber auch behördliche Handlungen vorzunehmen. Konkret kann dies in Form der Durchführung von Kontrollen der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, Ermittlungen bei Verdacht einer Übertretung von arbeitsrechtlichen Vorschriften oder aber auch der Vorbereitung der Zustellung oder Vollstreckung einer Entscheidung erfolgen. Die Zusammenarbeit bzw Amtshilfe schließt natürlich auch die Zustellung von behördlichen Schriftstücken mit ein.

Die Verpflichtung der Behörden und Stellen geht sogar so weit, dass entsprechende Auskunftsersuchen unverzüglich, das heißt in als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in allen übrigen Fällen längstens binnen 25 Arbeitstagen, zu erfolgen haben. Die gegenständlichen Informationen dürfen von Behörden und Stellen jedoch nur in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden für die sie angefordert wurden. Ein Ersatz der Aufwandskosten ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die gegenständliche gegenseitige Amtshilfe bzw Zusammenarbeit der Behörden und Stellen hat per Gesetz über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Einhaltung der IMI-Kommunikation bezieht sich jedoch nur auf die Ebene der Tatsachenkommunikation und Weitergabe virtueller Daten. Reale behördliche Maßnahmen im Wege der Amtshilfe sind davon nicht betroffen. Dies setzt natürlich voraus, dass alle relevanten Behörden und Stellen im IMI registriert werden. Da das LSD-BG ausnahmslos diese Behördenkommunikation vorsieht, werden alle genannten Behörden IMI anwenden müssen. (Diese Vorschriften und Regelungen gelten nur soweit, als in Staatverträgen nichts Anderes vorgesehen wird oder ist).

Das LSD-BG verpflichtet in diesem Zusammenhang auch die inländischen Dienstgeber den genannten Behörden und Stellen auf schriftliches Verlangen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, falls diese Informationen nicht aufgrund anderweitiger Vorschriften oder aus gleichwertigen Quellen bezogen werden können.

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