BUAG und Baustellendatenbank

Stand: November 2021

Zusätzlich zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurden auch in das BUAG selbst Regelungen aufgenommen, die der BUAK umfangreichere Kontroll- und Einsichtsrechte einräumen. Nach den Bestimmungen des BUAG ist das Amt für Betrugsbekämpfung für Zwecke der Erhebungen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz sowie nach dem LSD-BG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen. Dabei stehen in dieser Datenbank Betriebsdaten (Firmenname und Firmenadresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt), Informationen zum Status der Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses sowie zur Auskunftserteilung und Daten über die Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz zur Verfügung. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung zu.

Am 1.4.2012 wurde von der BUAK (gemeinsam mit der Arbeitsinspektion) die Baustellendatenbank in Betrieb genommen. Die Arbeitgeber bzw Bauherren haben dort ihren Meldeverpflichtungen in Zusammenhang mit der Baustellenmeldung, Vorankündigungen und Meldungen von besonderen Bauarbeiten (gefährliche Arbeiten) sowie von Asbestarbeiten nachzukommen. Mit dieser elektronischen Meldung werden gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber Arbeitsinspektion und auch der BUAK erfüllt.

Tatsächlich enthält die Baustellendatenbank Informationen über die Art des Bauvorhabens, den Namen des Bauherren oder des Bauträgers bzw des beauftragten Unternehmens sowie den Ort der Baustelle, den Baubeginn, die voraussichtliche Dauer der Baustelle und die Anzahl der dort tätigen Arbeitnehmer. Ebenfalls ersichtlich sind Vermerke von bereits durchgeführten Erhebungen seitens der BUAK. Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger (Bezeichnung laut BUAG) sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere aber um ihre Aufgaben nach dem LSD-BG erfüllen zu können, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Die Verwendung der enthaltenen Daten erleichtert die Planung und Durchführung von Kontrollen im Baubereich.

Neben der Errichtung der Baustellendatenbank hat die BUAK im Rahmen der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung auch erweiterte Kontrollrechte. Die BUAK ist ermächtigt, in alle Geschäfts- und Lohnunterlagen, die in deutscher Sprache bereitzuhalten sind, Einsicht zu nehmen. Unternehmer, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben sowie Beschäftiger, die überlassene Bauarbeiter beschäftigen, müssen der BUAK Auskünfte über deren Subunternehmer bzw über den Überlasser und die von ihm überlassenen Arbeitskräfte erteilen und die Beschäftigerbetriebe sind im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung zur entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber der BUAK verpflichtet.

Die BUAK wird somit sowohl durch das LSD-BG als auch durch das BUAG selbst (auch in Verbindung mit dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)) zur bundesweiten Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung verpflichtet bzw ermächtigt. Im Baubereich kann es auch zu Überschneidungen im Zuständigkeitsbereich der BUAK und des Kompetenzzentrums LSDB kommen, weswegen im Verdachtsfall beide zur gegenseitigen Information über den Ermittlungs- bzw Prüfungsstand verpflichtet sind.

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