Haftungsbestimmungen

Stand: November 2021

Die Haftungsregelungen des LSD-BG orientieren sich an den ursprünglichen Regelungen des AVRAG. Der Auftraggeber als Unternehmender haftet für die entsprechenden Entgeltansprüche entsendeter Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat nicht im Rahmen einer Solidarhaftung, sondern im Sinne einer Bürgenhaftung gemäß ABGB (das heißt als Bürge und Zahler!).

Darüber hinaus ist für grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer eine Durchsetzungsmöglichkeit der Haftungsbestimmungen für die Mindestentgeltansprüche vorgesehen. Diese ist konform und steht im Einklang mit geltendem EU-Recht. Der Auftraggeber haftet für Ansprüche auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag nach den jeweiligen Einstufungskriterien gebührende Entgelt entsandter oder grenzüberschreitend überlassener Arbeitnehmer seines Auftragnehmers für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung von Bauarbeiten. Diese Haftung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer die BUAK spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit seines Entgelts über die entsprechende Forderung (unter Angabe des konkreten Zeitraumes und Betrages) informiert, diese Information Angaben über den Arbeitgeber, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und den Ort, die Zeit und den Umfang bzw Art der erbrachten Arbeitsleistung erfasst und das ausstehende Entgelt weder verfallen noch verjährt ist. Die BUAK hat den haftenden Auftraggeber nach Beendigung ihrer Erhebungen schriftlich über die konkreten Angaben zu informieren, damit die Haftung schlagend werden kann. Darüber hinaus ist die Haftung des Auftraggebers, der selbst nicht Auftragnehmer ist, damit beschränkt, dass er von der Nichtzahlung des Entgelts wissen musste bzw diese ernsthaft für möglich halten musste (Vorsatz). Somit bezieht sich die gegenständliche Haftung primär auf die Arbeitnehmer des direkten Auftragnehmers des Auftraggebers (auf den Erstauftragnehmer daher nur eingeschränkt).

Der BUAK kommt auch in Bezug auf die Haftung eine maßgebliche Rolle zu. Der Arbeitnehmer hat bei ihr seine Forderung anzugeben, die BUAK hat die erhobene Forderung sowie das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu prüfen und in der Folge den Auftraggeber schriftlich zu informieren. Sie unterstützt somit einerseits den Arbeitnehmer, der bei ihr die entsprechenden Angaben und Ansprüche zu melden und zu beziffern hat, kann aber auch gegebenenfalls Zweifel an der Forderung im Rahmen ihrer Erhebungen dem Auftraggeber melden und sorgt durch die an die (An)Meldung der Forderung bzw an ihr Informationsschreiben gebundenen Fristen für eine zeitnahe Information und Rechtssicherheit im Interesse des Haftenden. Darüber hinaus ist die Höhe der Haftung mit der bei der BUAK gemeldeten Summe bzw dem im Informationsschreiben bekannt gegebenen Betrag begrenzt.

Die Haftung an sich wird erst mit dem Zugang des Informationsschreibens der BUAK begründet und endet neun Monate nach der Fälligkeit des jeweiligen gebührenden Entgelts, außer der Arbeitnehmer hat seine entsprechenden Entgeltansprüche gegenüber dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist bereits zusätzlich gerichtlich geltend gemacht. Durch diese Regelungen des LSD-BG werden jedoch keinesfalls andere Instrumentarien für einen sachgerechten Interessenausgleich ausgeschlossen.

Die Auftraggeber sind ebenfalls gegenüber der BUAK verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Auskunftsbegehren, Auskunft über alle von ihnen beauftragten Unternehmen und die Weitergabe von Bauleistungen zu geben. Somit verfügt die BUAK über alle Informationen zur relevanten Auftragskette, um den jeweils verantwortlichen Auftraggeber ausfindig machen zu können. Die BUAK ist berechtigt, diese Informationen an die jeweiligen Arbeitnehmer weiterzugeben und ihnen Namen und Anschrift aller bekannten Auftraggeber zu nennen. Dadurch soll die Eruierung des haftbar zu machenden Auftraggebers für den Arbeitnehmer ermöglicht werden.

Verweigert ein Auftraggeber diese Auskunft gegenüber der BUAK rechtswidrig, gilt er als Auftraggeber für alle nachfolgenden Auftragnehmer und unterliegt der entsprechenden Haftung. Um Umgehungsgeschäften entgegenzuwirken, gilt die Haftung gegebenenfalls auch für die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die selbst keine Arbeitnehmer eines direkten Auftragnehmers sind (sondern weiter unten in der Auftragskette).

Voraussetzung dafür ist nur, dass die jeweilige Auftragsvergabe als Rechtsgeschäft anzusehen ist, das darauf abzielt die Haftungsbestimmungen zu umgehen und der Auftraggeber davon wusste oder es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Für die Haftung bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern ersetzen die Regelungen des LSD-BG in diesem Bereich die Normen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), damit hier nur mehr ein einziges Haftungsregime zur Anwendung kommt.

Die Haftungsbestimmungen des LSD-BG erstrecken sich auch auf die Haftung für Zuschläge, die vom Auftragnehmer nach dem BUAG zu entrichten sind. Der Auftraggeber haftet für die entsprechenden Zuschläge nach § 33d BUAG als Bürge und Zahler soweit ihn die BUAK über den Eintritt der Haftung und die konkrete Höhe der zu leistenden Zahlung schriftlich informiert und die zu entrichtenden Zuschläge noch nicht verjährt sind. Auch hier ist die Haftung mit der Höhe des Betrages aus dem Informationsschreiben begrenzt und endet neun Monate nach Fälligkeit der Zuschläge (ausgenommen rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung durch die BUAK).

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