Aufgaben der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

Stand: November 2021

Wie die Träger der Krankenversicherung ist auch die BUAK im Rahmen der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung dazu verpflichtet, eine seitens der BUAK festgestellte Entlohnung unter dem im Sinne des LSD-BG gebührenden Entgelt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Grundsätzlich hat die BUAK in diesem Zusammenhang im Baubereich die gleichen Aufgaben wie das Kompetenzzentrum LSDB und die Träger der Krankenversicherung. Im Rahmen der eigenen Prüfungstätigkeit ist seitens der BUAK ebenfalls auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt (unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien) Bedacht zu nehmen und im Falle einer festgestellten Unterentlohnung Anzeige zu erstatten.

Auch die BUAK hat die Möglichkeit bzw Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme seitens der Kollektivvertragspartner, sowie die Verpflichtung zum Absehen von der Anzeige unter den in den Ausführungen zum Kompetenzzentrum LSDB näher beschriebenen Voraussetzungen.

Ähnlich wie die Träger der Krankenversicherung hat die BUAK eigene Kontroll- und Einsichtsrechte, welche sowohl im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) als nunmehr auch im LSD-BG geregelt sind. Sollten Kontrolle oder Einsicht erschwert werden, weil Arbeitgeber ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, sind auch im Anwendungsbereich des BUAG entsprechende Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die BUAK hat die ausdrückliche Berechtigung, das Bereithalten von Unterlagen bzw Lohnunterlagen zu überwachen, in diese Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen sowie die entsprechende Übermittlung zu fordern, um eine verbesserte Lohnkontrolle der BUAK zu ermöglichen. Die Absendung der entsprechenden Unterlagen an die BUAK hat auch hier nunmehr spätestens an dem der Aufforderung zweitfolgenden Werktag (einschließlich dem Tag der Aufforderung) zu erfolgen.

Grafik Aufgaben der BUAK Seite 59

Auch die BUAK hat im Verfahren vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw den Verwaltungsgerichten Parteistellung und kann ihrerseits in Folge dieses Verfahrens eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wie auch beim Kompetenzzentrum LSDB und den Trägern der Krankenversicherung bringen die Neuregelungen auch der BUAK die Verpflichtung, Arbeitnehmer über einen ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren, wobei auch hier die Information nach Erlassung des Bescheides und nicht nach Rechtskraft zu erfolgen hat.

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