Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Pauschalierung

Stand: November 2023

Jeder (Einzel-)Unternehmer, der eine Bilanz erstellt, sollte regelmäßig prüfen, ob er – insb durch geänderte Verhältnisse – auf das Gewinnermittlungs-System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw der Pauschalierung wechseln kann, ebenso wie Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw Pauschalierte prüfen sollten, ob nicht die Bilanzierung günstiger ist.

Der Vorteil der Pauschalierung liegt insb in einer Arbeitserleichterung, während der Vorteil der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in einer besseren Steuerbarkeit des Gewinnes besteht. Die Bilanzierung bringt den Vorteil mit sich, dass der tatsächliche Periodengewinn ermittelt wird.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben, die Bilanzierung verpflichtend anzuwenden haben. Diese können durch Umwandlung die GmbH „beseitigen“ und danach allenfalls Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder gar „Pauschalierte“ sein. Dies geht oft mit einem erheblichen Steuervorteil und geringerem Verwaltungsaufwand einher. Jedoch nur, wenn geringe Gewinne erwirtschaftet werden.

Unter Anwendung des Umgründungssteuerrechtes können Unternehmen praktisch von jeder Rechtsform in jede andere Rechtsform „umgewandelt“ und allenfalls auch „zerlegt“ werden. Bei diesen Überlegungen müssen neben der steuerrechtlichen auch die zivil-, miet-, haftungs-, sozialversicherungs- und berufsrechtliche Situation sowie die Zukunftsperspektiven des Unternehmens betrachtet werden. Ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater kann hier viel bringen. Angemerkt sei, dass Umgründungsmaßnahmen auch rückwirkend erfolgen können, wobei das Gesetz eine Frist von neun Monaten einräumt (zB Umgründungen auf Basis einer Bilanz zum 31. Dezember können bis spätestens 30. September des laufenden Jahres erfolgen).

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