Besteuerung von Kryptowährungen

Stand: November 2023

Im Zuge der Steuerreform 2022 hat der Gesetzgeber den Kryptowährungsmarkt erstmals näher definiert und den Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterworfen.

Definition von Kryptowährung

Gesetzlich wurde eine Definition von Kryptowährungen verankert. Betroffen von der Definition sind sämtliche Kryptowährungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurden aber vom Markt als Tauschmittel akzeptiert sind. Nicht als Kryptowährungen gelten Non-Fungible Tokens (sog NFTs), da diese, verglichen zu Kryptowährungen, stets einmalig und daher nicht als Tauschmittel geeignet sind.

Übergangsregelung zum 1.3.2021

Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, gelten als Altvermögen, für welche die alten Bestimmungen über die Besteuerung von Kryptowährungen gelten. Dies betrifft nur die Veräußerung von dieser Kryptowährung, nicht jedoch die laufenden Einkünfte, die damit erzielt werden. Demnach gilt eine einjährige Spekulationsfrist für Kryptowährungen (Altvermögen), die zur Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne führt. Als Neuvermögen gelten all jene Kryptowährungen, die nach dem 1.3.2021 angeschafft wurden und diese unterliegen den neuen Bestimmungen.

Ab dem 1.3.2022 gelten somit sämtliche Gewinne aus dem Tausch von Neuvermögen-Kryptowährungen gegen Fiat-Geld (Euro oder andere Fremdwährungen) als Kapitaleinkünfte und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Steuerfrei sind hingegen Tauschvorgänge unter Kryptowährungen untereinander (zB Bitcoin gegen Etherium).

Hier gilt zu beachten, dass mangels Tauschmitteleigenschaft der NFTs es sich beim Erwerb eines NFTs durch eine Kryptowährung um ein steuerpflichtiges Tauschgeschäft handelt.

Besteuerung von Mining

Unter Mining versteht man die Zurverfügungstellung von eigener Rechnerleistung, um neue Kryptowährungen zu generieren (sog Schürfen). Erfolgt dies im Privatvermögen, so unterliegt diese Tätigkeit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5%. Überschreitet der Umfang der Tätigkeit jedoch den Umfang der reinen Vermögensverwaltung, so handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die den regulären progressiven Steuertarif unterliegen. Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur überprüfen. Indizien die lt Finanzverwaltung auf einen Gewerbebetrieb schließen lassen sind insb der Kauf von Spezialhardware oder der Abschluss eines Strombezugvertrages.

Wegzugsbesteuerung bei Neuvermögen

Dadurch, dass Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, sind auch die Bestimmungen über die Wegzugsbesteuerung entsprechend anzuwenden. So führt etwa der Wegzug in ein Drittland (zB Kanada, USA, ...) in Österreich zur unmittelbaren Besteuerung der stillen Reserven. Bei einem Umzug in einen EU/EWR-Staat kann die Besteuerung mittels rechtzeitigem Antrag auf Nichtfestsetzung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Kryptowährung aufgeschoben werden.

Besteuerung von Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks

Staking (Entlohnung durch Zurverfügungstellung von Kryptowährungen), Airdrops (unentgeltliche Übertragung von Kryptowährungen), Bounties (Belohnungen, die für geringwertige Leistungen verteilt werden, zB durch das Teilen eines Projektes in den sozialen Medien) und Hardforks (Übertragungen, die durch Änderungen in der Blockchain vorgenommen werden) unterliegen zunächst nicht der Besteuerung, werden jedoch mit fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von 0 angesetzt, weshalb es bei der Veräußerung zur vollen Besteuerung in Höhe von 27,5% kommt.

Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto Assets ab 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 sind inländische Dienstleister, die Realisationen von Kryptowährungen abwickeln, dazu verpflichtet, die 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Sollte der Anschaffungszeitpunkt und die genauen Anschaffungskosten unbekannt sein, bzw werden diese dem Finanzamt nicht mitgeteilt, so wird im Zweifelsfall der Anschaffungszeitpunkt nach dem 28.2.2021 (Neuvermögen) angenommen und die Anschaffungskosten pauschal mit dem halben Veräußerungserlös ermittelt. Es empfiehlt sich daher sämtliche vorgenommenen Transaktionen genau zu dokumentieren.

Rufzeichen

ACHTUNG:

Insofern Kryptowährungen von einem ausländischen Dienstleister abgewickelt werden, sind die Einkünfte aus Kryptowährungen im Veranlagungswege in der Einkommensteuererklärung zu melden.

 

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