Wertpapier-KESt

Stand: November 2023

Seit 1. April 2012 werden realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen ebenso wie die Kapitalerträge besteuert. Der Steuersatz beträgt seit 1.1.2016 27,5%.

Diese Besteuerung von Kapitalvermögen gilt grundsätzlich für

Für bis zum 31.12.2010 erworbene Aktien etc gilt gemäß der alten Rechtslage eine Spekulationsfrist von einem Jahr, dh bei Veräußerung nach mehr als 12 Monaten bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Für ab dem 1.1.2011 angeschaffte Aktien etc wurde die Spekulationsfrist auf 15 Monate verlängert. Seit dem 1.4.2012 unterliegen diese Papiere bereits der neuen Besteuerung von Kapitalvermögen.

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TIPP:

Wenn Sie noch „alte“ Aktien im Depot haben, die Sie vor dem 1.1.2011 angeschafft haben, dann prüfen Sie, ob Ihnen bei einer Veräußerung die depotführende Stelle nicht (zu Unrecht) Wertpapiersteuer abgezogen hat. In vielen Fällen setzen die Banken nämlich aus Vereinfachungsgründen als „Anschaffungskosten“ den Kurswert zum 1.4.2012 an, was mitunter für Sie zu einem erheblichen Nachteil führen kann.

Für Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 EStG erfüllt haben (gehaltene Beteiligung war in den letzten 5 Jahren größer als 1%), gilt seit 1. April 2012 jedenfalls die neue Besteuerung. Für Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben wurden und am 31. März 2012 weniger als 1% darstellen, gilt die Neuregelung nur, wenn diese innerhalb der Spekulationsfrist (idR ein Jahr ab Anschaffung; bei Verringerung des Beteiligungsausmaßes auf unter 1% aufgrund von Umgründungen zehn Jahre ab dem Umgründungsstichtag) veräußert werden.

Überblicksmäßig stellt sich die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wie folgt dar:

Bei ausländischen Einkünften – ohne inländische auszahlende Stelle – aus Dividenden, Zuwendungen von Privatstiftungen und Zinsen aus Darlehen, Anleihen oder Guthaben bei Kreditinstituten gilt ebenfalls eine „KESt“ in Höhe von 25% bzw 27,5%. Beachten Sie, dass vielfach bei ausländischen Kapitalerträgen bereits Quellensteuern einbehalten wurden, die im Rahmen der Veranlagung entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

Wenn die eingehobenen Quellensteuern höher sind als der Ihnen zugewiesene Prozentsatz laut Doppelbesteuerungsabkommen, dann ist ein Rückerstattungsantrag an die ausländische Finanzverwaltung über die zu hoch einbehaltene Quellensteuer zu stellen.

Seit 2017 werden auch diese ausländischen Kaptaleinkünfte im Rahmen des AIA (automatischer Informationsaustausch der Steuerbehörden) nach Österreich gemeldet und sind in Österreich jedenfalls zur Einkommensteuer zu erklären.

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