Verfahrensrechtliches

Stand: November 2023

Im Steuer- und Abgabenrecht gibt es eine große Anzahl von Verfahrensvorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Dabei wird die Mehrheit der Erledigungen der Abgabenbehörden in Form von Bescheiden durchgeführt. Bescheide sind von der Behörde erlassene Entscheidungen, gegen die grundsätzlich mittels Beschwerde vorgegangen werden kann. Zu beachten ist jedenfalls, dass durch Einreichung einer Beschwerde, die Wirksamkeit des Bescheides nicht eingeschränkt wird. Somit muss eine Abgabenschuld, auch bei Einbringung einer Bescheidbeschwerde, weiterhin bezahlt werden.

Damit eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Abgabenschuld erreicht wird, muss eine Aussetzung der Einhebung beantragt werden. Jedoch ist die Bewilligung dieser an gewisse Voraussetzungen gebunden.

Weiters sind Fristen zu beachten. Verstreicht bspw die – in der Regel – einmonatige Rechtsmittelfrist eines Steuerbescheides, dann ist dieser grds rechtskräftig. Machen Sie es sich daher zur Angewohnheit, auf jedem Schriftstück, das Sie von einer Behörde zugestellt bekommen, das Datum zu vermerken, an dem Sie das Schriftstück erhalten haben. Denn die Fristenberechnung beginnt nämlich erst mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Aber auch, wenn Sie einmal eine Frist versäumt haben, kontaktieren Sie sofort Ihren Steuerberater, da es womöglich doch noch Lösungen gibt.

Wenn Sie mit der Behörde elektronisch verkehren (FinanzOnline, E-Mail, Telefax), dokumentieren Sie jeweils den Inhalt von Übermittlungen sowie den Zeitpunkt. Machen Sie sicherheitshalber Ausdrucke, elektronische Speicherungen (zB PDFs) bzw Hardcopies, damit Sie allenfalls nachweisen können, was Sie wann und wem gesendet haben. Wenn Sie mit der Behörde telefonisch Kontakt haben, dann dokumentieren Sie stets mit wem (Namen!) und wann Sie was besprochen haben. Wenn Sie mündliche Zusagen eines Beamten erhalten (zB Fristverlängerungen), dann schreiben Sie sicherheitshalber nach dem telefonischen Kontakt ein E-Mail an diesen Beamten, in dem Sie den Inhalt des Telefonates schriftlich festhalten.

Beachten Sie weiters, dass Sie jedes Schriftstück, das Sie an eine Behörde senden, kopieren oder scannen bzw elektronisch speichern (zB PDF) sollten. Wenn es um wichtige Schriftstücke geht, achten Sie darauf, dass Sie einen Absendenachweis haben. Auch bei Ämtern geht fallweise Post verloren, und es liegt dann an Ihnen, nachzuweisen, dass Sie rechtzeitig gehandelt haben.

Beachten Sie auch, dass Sie stets für die rechtzeitige Zahlung von Abgabenschulden sorgen.
Unter Umständen kann eine um nur einen Tag verzögerte Zahlung Säumniszuschläge in Höhe von 2% ausmachen. Wenn Sie bspw Ihre Umsatzsteuer um eine Woche verspätet zahlen, dann entspricht dieser "Strafe" ein Zinssatz von über 100% (auf das ganze Jahr hochgerechnet) der Abgabenschuld. Wird die Abgabe nach Verhängung des Säumniszuschlages weiterhin nicht bezahlt, können zwei weitere Säumniszuschläge in Höhe von je 1% des zu entrichtenden Abgabenbetrages verhängt werden. Darüber hinaus kann eine verspätete Zahlung finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben. Wenn Sie hingegen ein Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig einbringen, weil Sie
gerade nicht liquid sind, dann sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten (derzeit liegt der Basiszinssatz bei 3,88% pa), wobei Rückstände unter € 750,-- nicht verzinst werden und Zinsen von weniger als € 50,-- nicht festgesetzt werden.

Beachten Sie die Corona-Sonderregelungen für den Zeitraum vom 1.2.2022 bis 30.6.2024, für den die Stundungszinsen um 2% pa abgesenkt wurden, sodass diese derzeit 5,88% pa betragen.

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