Außergewöhnliche (ag) Belastungen

Stand: November 2023

Nach den Sonderausgaben dürfen die außergewöhnlichen Belastungen von den Einkünften abgezogen werden. Unter diesem Begriff sind jene Ausgaben zu verstehen, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Ausgaben sind dann außergewöhnlich, wenn sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen (gleicher Einkommensverhältnisse) erwachsen. Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn Sie sich den Ausgaben aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Letztlich beeinträchtigt ein Aufwand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann, wenn diese Belastungen den Selbstbehalt (6% bis 12%, je nach Höhe Ihres Einkommens) übersteigen, wobei sich diese Prozentsätze pro Kind bzw bei Zustehen des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages verringern.

Ag Belastungen sind zB Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung bzw einer Behinderung des (Ehe-)Partners bzw eines Kindes, Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden, für die Behandlung von Krankheiten, erforderliche Heilbehelfe, Kuraufenthalte, Zahnarztkosten, Kosten der eigenen Pflege durch Dritte, mit Einschränkungen die auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Zivilprozesskosten (wenn man sich des Prozesses nicht entziehen kann und schließlich obsiegt), Strafprozesskosten (wenn man freigesprochen wird), die Tilgung und die Zinsen von Schulden, die im Zusammenhang mit den oben angeführten Kosten aufgenommen werden mussten.

Auch Ausgaben für das Begräbnis eines Angehörigen werden bis zu einem Betrag von € 20.000,-- als ag Belastung anerkannt, wenn diese im Nachlass des Verstorbenen keine Deckung finden.

Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen, zur Beseitigung von Katastrophenschäden und der Berufsausbildung von Kindern sind ohne Berechnung eines Selbstbehaltes (in bestimmten Fällen werden Pauschalbeträge berücksichtigt) absetzbar. Seit der Einführung des Familienbonus Plus ist die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen in Verbindung mit Aufwendungen für die Kinderbetreuung nicht mehr möglich.

Rufzeichen

HINWEIS:

Bei den ag Belastungen ist zu beachten, dass der Selbstbehalt immer mit einem Prozentsatz vom Einkommen des Jahres gerechnet wird, in dem die Ausgaben geleistet wurden. So ist es sinnvoll, die entsprechenden Ausgaben in einem Jahr zu konzentrieren, da bei einer Verteilung auf mehrere Jahre der Selbstbehalt mehrfach zur Anwendung kommt, was den steuerlichen Effekt erheblich reduziert bzw sogar verhindert.

Weiters ist zu beachten, dass Zuzahlungen von dritter Seite (zB Sozialleistungen wie Pflegegeld, Vergütungen von einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung uä) die ag Belastungen kürzen. Das heißt, nur der tatsächlich vom Steuerpflichtigen bezahlte Betrag kann angesetzt werden. Werden ag Belastungen (zB Pflegekosten) für einen Angehörigen geltend gemacht, dann sind die Ausgaben um jenen Betrag zu kürzen, den der Angehörige aus eigenem Einkommen decken hätte können.

Ist jedoch das Einkommen des Angehörigen nicht höher als das Existenzminimum von € 11.693,--, müssen die Ausgaben nicht gekürzt werden und können zur Gänze berücksichtigt werden.

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