Umstellung bei Gastro-Gutscheinen

Stand: Februar 2022

Es wurde eine Vereinfachung bei der Konsumation von steuerfrei zur Verfügung gestellten Gastro-Gutscheinen beschlossen.

Die Lohnsteuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,-- gilt nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw geliefert, aber bspw in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Es erschien nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten steuerlich weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Als Gaststätten sollen weiterhin Gastgewerbebetriebe gelten, wobei es nicht unbedingt möglich sein muss, dass die Speisen an Ort und Stelle genossen werden können, da auch ein Betrieb, der Speisen jeder Art anbietet und zubereitet, aber diese ausschließlich zur Lieferung – und nicht zur Konsumation vor Ort – zubereitet und verkauft, zukünftig vom höheren Betrag der Befreiung umfasst sein soll, so die Erläuterungen.

Die Ausweitung der Befreiung gilt ab dem Kalenderjahr 2022.

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