Kurzfristige Steuerbefreiung für COVID-19-Prämien

Stand: Februar 2022

Zulagen und Bonuszahlungen, die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,-- steuerfrei sind.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat einen Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto).

Die Steuerbefreiung ist umfassend ausgestaltet und betrifft neben der Einkommensteuer auch Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Weiters besteht eine Sozialversicherungsbeitragsbefreiung.

Wichtig ist, dass die Auszahlung spätestens im Februar 2022 durchzuführen ist.

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