Neuerungen im Bereich der Altersteilzeit

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Apr. 2023

Um den Übergang vom Erwerbsleben in die Pension zu erleichtern, besteht die Möglichkeit, dass gegen Ende des Dienstverhältnisses die Normalarbeitszeit reduziert wird. Diese Arbeitszeitreduktion ist jedoch mit einem Einkommensausfall verbunden, welcher durch die Zahlung eines Lohnausgleichs abgefedert wird.

Pensionist_BankerlUm für die Arbeitsmarktparteien derartige Vereinbarungen attraktiver zu gestalten, besteht die Möglichkeit der Förderung derartiger Arbeitszeitmodelle in der Form des Altersteilzeitgeldes.

Die geförderte Altersteilzeit kann 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden und es bestehen diesbezüglich zwei Gestaltungsmöglichkeiten. Wird die Arbeitszeit gleichbleibend für die Dauer der Altersteilzeitperiode reduziert und erbringt der Arbeitnehmer bis zum Pensionsantritt regelmäßig diese reduzierte Arbeitszeit, spricht man von einer kontinuierlichen Altersteilzeit.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer trotz reduzierter Arbeitszeit vorläufig weiterhin im Ausmaß seiner vorherigen Arbeitszeit tätig ist und in diesem Zeitraum Zeitguthaben erwirbt (Arbeitsphase), welches dann unmittelbar vor der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Pensionsstichtag abgebaut wird (Freizeitphase). Diese Variante wird als „geblockte Altersteilzeit“ bezeichnet.

Die Höhe der Förderung hängt vom gewählten Altersteilzeitmodell ab. Bei einer kontinuierlichen Altersteilzeit werden 90%, beim Blockmodell 50% des Mehraufwandes des Arbeitgebers ersetzt.

Die Form der Altersteilzeit im Blockmodell entspricht ihrem Wesen nach einer vorzeitigen Alterspension und hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen, so dass sich der Gesetzgeber für eine Einstellung dieser Form der geförderten Altersteilzeit entschieden hat.

Der Zugang zu dieser Form der Altersteilzeit wird durch Anhebung des frühestmöglichen Zugangsalters von derzeit fünf Jahren vor dem Regelpensionsantrittsalter um sechs Monate pro Kalenderjahr, beginnend mit 1.1.2024 vermindert.

Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wird auch eine weitere wesentliche Neuregelung vorgenommen, welche die Berechnung des geförderten Lohnausgleichs zum Inhalt hat.

Um eine Förderung beanspruchen zu können, muss seitens des Arbeitgebers ein Lohnausgleich geleistet werden. Dieser muss nach den gesetzlichen Vorschriften mindestens 50% der Differenz des durchschnittlich gebührenden Entgelts der letzten zwölf Monate und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt betragen.

Hinsichtlich der Berechnung des Unterwertes hat der VwGH im Jahr 2021 eine Entscheidung getroffen, welche von der bisherigen Berechnungspraxis abweicht (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0042).

In diesem Erkenntnis wurde festgehalten, dass für den Unterwert das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt unmittelbar vor Antritt der Altersteilzeit, reduziert auf die neue Arbeitszeit, maßgeblich ist. Bezugszeitraum für die Bewertung des Unterwertes ist daher der letzte Kalendermonat vor Antritt der Altersteilzeit. Durch diese Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu sachwidrigen Gestaltungen kommen kann.

Um derartige Vorgehensweisen zu verhindern, soll eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Berechnung des Unterwertes erfolgen.
Danach sind sowohl der Ober- als auch der Unterwert für den Lohnausgleich auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu beziehen und werden die Werte somit den gleichen Bezugszeitraum aufweisen.

Der Unterwert soll sich an der Entlohnung bemessen, die für eine entsprechend verringerte Arbeitszeit im Bezugszeitraum gebührt hätte und ist somit im Ergebnis ein prozentueller Teil des Oberwertes, wobei jedoch eine etwaige Überstundenentlohnung (auch Überstundenpauschalen) nicht einzubeziehen ist.

Die Neuregelung soll ab 2024 in Kraft treten und für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten, somit auch für laufende sowie später beginnende Vereinbarungen. Bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen ist spätestens mit der Wirksamkeit der nächsten dem Arbeitsmarktservice bekanntzugebenden Entgeltänderung die neue Berechnung von Ober- und Unterwert anzuwenden.
Eine zusätzliche Neuregelung soll die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung betreffen. Ab dem 1.1.2024 ist für die Übernahme dieser Sozialversicherungsbeiträge kein Sachbezug mehr anzusetzen, womit es auch zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten mehr kommt.

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