„SEG“-Zulagen

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Apr. 2023

Für Personen, die in ihrem Berufsleben besonders harte Arbeit zu verrichten haben, mit erheblichen Gefahren konfrontiert sind oder starke Verschmutzungen in Kauf nehmen müssen, besteht die Möglichkeit, einen – kleinen – Teil ihres Einkommens steuerfrei zu beziehen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können auf diese Weise bis zu € 360,-- pro Monat steuerfrei ausgezahlt werden. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist, soll hier kurz dargestellt werden.

Strasse_TeerDie Teile des Bezuges, die steuerlich begünstigt sein können, werden Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (kurz „SEG“-Zulagen) genannt. Für die Steuerfreiheit reicht es aber nicht aus, dass ein wohlmeinender Dienstgeber seinen Mitarbeitern einen Teil ihrer Bezüge unter dem Titel SEG-Zulage abrechnet und ausbezahlt, weil er der Meinung ist, die erbrachte Arbeit sei besonders schwierig, gefährlich oder schmutzig. Vielmehr müssen einige gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um in den Genuss der steuerlichen Begünstigung zu gelangen.

1. Rechtsgrundlage:
Das Einkommensteuergesetz verlangt, dass SEG-Zulagen im Wesentlichen entweder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, nach den Bestimmungen von Kollektivverträgen oder aufgrund von Betriebsvereinbarungen gewährt werden. Alternativ ist es auch ausreichend, wenn solche Zulagen innerbetrieblich an alle oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden. In vielen Kollektivverträgen ist festgelegt, welche Mitarbeiter für welche Tätigkeiten Zulagen erhalten sollen. Auch die Höhe dieser Zulagen wird dort geregelt. Fehlt es am Kollektivvertrag kann an dessen Stelle die Übung im Betrieb treten. So kann eine Zulage allen Mitarbeitern gewährt werden oder dies auf eine genau umschriebene Gruppe (zB Schmutzzulage nur für Reinigungskräfte) beschränkt werden.

2. Tatsächliche Belastung der Tätigkeit:
Ist die Rechtsgrundlage gegeben, muss noch eine – im Regelfall schwerer zu bewältigende Hürde – genommen werden. So verlangt der Gesetzgeber, dass die Tätigkeit überwiegend unter Umständen ausgeübt wird, die eine derartige Zulage rechtfertigen. So muss bei der Schmutzzulage die Arbeit in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Um in den Genuss einer Erschwerniszulage zu kommen, muss die Arbeit im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Von Anwärtern auf eine Gefahrenzulage wird verlangt, dass ihre Tätigkeit infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Was sich im Gesetz relativ einfach liest, bringt in der Praxis doch einige Auslegungsschwierigkeiten. Wann etwa ist das erhebliche Maß erreicht, das für die Schmutzzulage verlangt wird? Wann ist eine Erschwernis außerordentlich, wann eine Gefährdung zwangsläufig? Da dies seit Bestehen des Gesetzes von der Finanzverwaltung oft anders interpretiert wurde als von den Steuerzahlern, gibt es hierzu umfangreiche Judikatur, die zwar oft sehr einzelfallbezogen ist, aber immerhin eine Richtschnur für den eigenen Fall bieten kann. Bei Unsicherheiten, ob im konkreten Fall eine Zulage steuerfrei abgerechnet werden kann, lohnt es sich daher, im Vorfeld fachkundige Beratung einzuholen.

Einem Wort im Gesetzestext kommt in diesem Zusammenhang aber besondere Bedeutung zu: Die Tätigkeit muss überwiegend unter den oben genannten Umständen ausgeübt werden. Wer in einer 8-Stunden-Schicht nur 2 Stunden
Schwerarbeit verrichtet, arbeitet nicht überwiegend unter erschwerten Bedingungen. Wer täglich nur kurz mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommt oder nur für kurze Zeit mit Verschmutzungen konfrontiert wird, kann sich nicht auf ein Überwiegen des Gefährdungs- oder Verschmutzungspotenzials berufen.

Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerfreiheit, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit unter den angegebenen Bedingungen gearbeitet werden muss. Im Zweifelsfall muss dies durch Arbeitsaufzeichnungen der Mitarbeiter dargelegt werden. Fehlen derartige Aufzeichnungen und kann das Ausmaß auch nicht durch Arbeitsplatzbeschreibungen glaubhaft gemacht werden, besteht die Gefahr, die steuerliche Begünstigung zu verlieren.

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