Steuerliche Neuerungen im Jahr 2024
Mit dem Jahreswechsel treten wieder zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht in Kraft, die die Steuerpflichtigen entlasten und das Steuerrecht vereinfachen sollen.
Mit dem Jahreswechsel treten wieder zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht in Kraft, die die Steuerpflichtigen entlasten und das Steuerrecht vereinfachen sollen.
Mit dem Ziel, eine Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen zu fördern, wurde im Zusammenhang mit der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen von Start-Up-Unternehmen ein Besteuerungsaufschub mit Pauschalsteuersatz beschlossen.
Die Informationspflicht betreffend frei werdender oder neuer Vollzeitarbeitsplätze im AZG wird angepasst.
Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (zB Betriebskindergarten) ist ab dem Jahr 2024 auch dann steuerfrei, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder besucht werden können.
Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen des § 68 Abs 1
EStG wird mit Wirkung 1.1.2024 von € 360,-- auf € 400,-- erhöht. Der erhöhte Freibetrag für überwiegende Nachtarbeit steigt von € 540,-- auf € 600,--.
Aus der Teuerungsprämie wird nunmehr eine Mitarbeiterprämie.
Der Austausch von Visitenkarten ermöglicht es, auf Messen oder sonst im täglichen Leben Kontakte zu knüpfen, sein Netzwerk zu vergrößern und potentielle Neukunden zu akquirieren. Doch es gilt einiges zu beachten, wenn man die Daten des vermeintlich neuen Geschäftspartners oder eines potenziellen Neukunden nutzen möchte.
Vom Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu Zinssätzen
Von der Geringfügigkeitsgrenze bis zur Zinsersparnis
Fälligkeiten und Termine zum Jahresbeginn