Sonderthema: Gewinnfreibetrag

Stand: November 2023

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus

zusammen.

Der Grundfreibetrag minderte bis Veranlagung 2021 den Gewinn um (maximal) 13% von € 30.000,--. Seit der Veranlagung 2022 kann der Grundfreibetrag mit 15% angesetzt werden.
Zu seiner Inanspruchnahme sind keine Investitionen nötig. Im Effekt wird also der Gewinn von natürlichen Personen und Personengesellschaften jedenfalls um bis zu € 4.500,-- (15% von € 30.000,--) gemindert. Der Grundfreibetrag steht auch bei pauschaler Gewinnermittlung (zB Gesellschafter-Geschäftsführer, Land- und Forstwirte etc) zu.

Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Um diesen Steuervorteil zu lukrieren, müssen begünstigte Investitionen getätigt werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist derzeit gestaffelt. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000,-- beträgt der Freibetrag 13%. Bei Überschreitung dieses Betrages stehen für die nächsten € 175.000,-- 7% und für weitere € 230.000,-- 4,5% (reduzierter) Gewinnfreibetrag zu. Bei Personengesellschaften ist die maximale Höhe des Gewinnfreibetrages mit dem Gewinnanteil eines Gesellschafters entsprechenden Teil beschränkt.

Was sind "begünstigte Investitionen"?

Begünstigte Investitionen sind einerseits solche,

und andererseits

Nicht zu den begünstigten Investitionen zählen

Behaltefrist

Die begünstigten Investitionen müssen mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben. Werden die Wirtschaftsgüter vor Ablauf von vier Jahren (tagesgenau) veräußert oder scheiden diese aus einem anderen Grund (ausgenommen höhere Gewalt oder behördlicher Eingriff) vor Ablauf der Vierjahresfrist aus oder werden die Wirtschaftsgüter vor Ablauf dieser Frist außerhalb der EU verbracht, dann ist der geltend gemachte Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw Verbringens nachzuversteuern. Für Wertpapiere besteht die „Umtauschmöglichkeit“ gegen begünstigte Wirtschaftsgüter.

daumen

TIPP:

Wenn sich in Ihrem Depot „Gewinnfreibetrags-Wertpapiere“ befinden, die Sie vor mehr als vier Jahren (es zählt hier der Tag der Gutbuchung in Ihrem Depot) angeschafft haben, dann können Sie diese bereits verkaufen und das Realisat (auch für private Zwecke) verwenden. Ab 1.1.2022 können Sie also jedenfalls alle bis 31.12.2017 gekauften Wertpapiere verkaufen.

Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann, zusätzlich zur Abschreibung, ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung/Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben. Ausnahmen vom Investitionsfreibetrag sind bspw Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde sowie gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Seite drucken | zurück zur Übersicht