Digitalisierungsmaßnahmen

Stand: November 2023

Die steuerlichen und gesetzlichen Änderungen in 2023/2024 legen zur Verwaltungsvereinfachung auch einen Schwerpunkt auf Digitalisierungsmaßnahmen.

Die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen seien in der Folge kurz zusammengefasst:

1. Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung (AbgÄG 2023)

Die Digitalisierungsmaßnahmen iRd AbgÄG 2023 sehen vor, dass Kreditinstitute eine digitale KESt-Befreiungserklärung an die Finanzverwaltung übermittelt. Die digitale Datenübermittlung gilt ab 1.1.2025. Schriftliche KESt-Befreiungserklärungen bleiben bis zum 31.12.2024 gültig. Die technischen Details dazu sind in der Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung (BefE-DV) geregelt.

2. Digitalisierung der Anzeige von Umgründungen (AbgÄG 2023)

Umgründungsvorgänge sind gem § 43 UmgrStG den jeweiligen Finanzämtern anzuzeigen. Für diese Anzeigen soll nun ab 31. Dezember 2023 ein eigenes Datenblatt in FinanzOnline geschaffen werden.

3. Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen (AbgÄG 2023)

Auskunftsbescheide gem § 118 BAO (sog Rulinganträge) sind ab 1. Jänner 2024 exklusiv über FinanzOnline einzubringen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn der Antragsteller über keine inländische Steuernummer verfügt.

4.    CESOP-Umsetzungsgesetz 2023

Mit diesem Gesetz sollen Zahlungsdienstleister (zB Banken, Post) verpflichtet werden, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und solche Zahlungen an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu melden. CESOP steht für „Central Electronic System of Payment Information”.

Die Mitgliedstaaten sollen die gesammelten Informationen an eine europäische Datenbank (CESOP) zur zentralen Speicherung, Aggregierung und Abgleich mit anderen Datenbanken übermitteln. Die Daten im CESOP werden den Mitgliedstaaten zur Betrugsbekämpfung, insb Mehrwertsteuerbetrugsbekämpfung im elektronischen Geschäftsverkehr, zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang wurde § 18a UStG zu den Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister in das UStG aufgenommen. Eine Nichtbeachtung der Pflichten gem § 18a UStG kann finanzstrafrechtliche Folgen begründen: Für Verletzung der Pflichten gem § 18a UStG gilt eine neue Finanzordnungswidrigkeit (§ 49e FinStrG) mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,-- (bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 25.000,--). Die Regelungen des CESOP-Umsetzungsgesetzes 2023 treten mit 1.1.2024 in Kraft.

5. Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) führt für die Betreiber von Online-Plattformen neue Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten ein. Es regelt darauf aufbauend den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Zusätzlich soll die österreichische Steuerverwaltung ausreichend Informationen erlangen, um die anbieterbezogenen Einkünfte korrekt zu versteuern. Von den Meldepflichten nach dem DPMG sind Plattformbetreiber, über deren Plattform relevante Tätigkeiten (zB Vermietung – AirBnB; Verkauf von Waren – Willhaben, Amazon, eBay) durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden, betroffen. Das Betreiben eines Online-Shops zum Verkauf von Waren im eigenen Namen ist von den Meldepflichten nicht umfasst. Das DPMG trat bereits mit 1.1.2023 in Kraft. Die erste Meldung hat bis spätestens 31.1.2024 zu erfolgen. In Österreich registrierte Plattformbetreiber haben die Meldung über FinanzOnline durchzuführen. Der Zugang in FinanzOnline zum Portal für Digitale Plattformen steht ab 14.10.2023 für Tests zur Verfügung. Ebenso ist auf der BMF-Homepage eine Muster-Datei samt Erläuterung zum Aufbau der Meldedatei verfügbar. Verstöße gegen die Registrierungs- und Meldepflicht sind als Finanzvergehen mit bis zu € 100.000,-- (grobe Fahrlässigkeit) bzw bis zu € 200.000,-- (Vorsatz) zu ahnden. Sorgfaltspflichtverletzungen werden als Finanzordnungswidrigkeit mit bis zu € 10.000,-- (grobe Fahrlässigkeit) bzw bis zu € 20.000,-- (Vorsatz) sanktioniert. Für die Aufzeichnungs- und Meldepflichten sind zwar nur die Plattformen verantwortlich, allerdings können die Meldepflichten auf Jeden Auswirkungen haben, der über Plattformen Umsätze ausführt und keine korrekte Versteuerung dieser vorgenommen hat.

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TIPP:

Betreiber digitaler Plattformen sollen rechtzeitig vor Jahresende prüfen, ob eine Übermittlung der meldepflichtigen Daten auch aus technischer Sicht notwendig ist. Nutzen Sie hierfür die Testfunktion in FinanzOnline sowie die Information, die das BMF auf der Homepage zur Verfügung stellt.

6. ViDA – „VAT in the Digital Age”

Die Europäische Kommission hat am 8.12.2022 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSyst-RL veröffentlicht (ViDA). Dies ist eine weitere Maßnahme um die digitalen Meldepflichten in der EU zu vereinheitlichen. Mit der Initiative „ViDA“ sind eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung sowie verkürzte Mehrwertsteuermeldepflichten geplant. Ab 2024 soll die Definition von elektronischen Rechnungen geändert werden, wonach diese nur mehr in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und übermittelt werden können (dh PDF-Rechnungen, die per E-Mail übermittelt werden, gelten künftig nicht mehr als elektronische Rechnungen). Ebenso können Mitgliedstaaten ab 2024 freiwillig die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung einführen, ohne hierfür die Ermächtigung durch den EU-Rat einzuholen. Ab 2028 soll einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtend die Ausstellung elektronischer Rechnungen gelten. Ab 2028 sollen stark verkürzte Meldepflichten für ig Lieferungen, ig Verbringungen und ig Dienstleistungen (innerhalb nur von 2 Tagen nach Rechnungsausstellung) und eine verkürzte Pflicht zur elektronischen Rechnungsausstellung (innerhalb von 2 Tagen nach Leistungserbringung) gelten. Die Umsetzung von „ViDA“ wird die Unternehmen vor umfangreiche organisatorische und EDV-technische Herausforderungen stellen, um die Melde- und elektronischen Rechnungslegungspflichten zu erfüllen. Es bleibt abzuwarten, wie der Richtlinienentwurf tatsächlich in Österreich umgesetzt wird.

7. Umstellung Handy-Signatur auf ID-Austria

Ab 5. Dezember 2023 ist nun endgültig Schluss mit der Handy-Signatur. Diese wird durch die
ID-Austria als elektronischer Identitätsnachweis ersetzt. Sie ermöglicht es, die eigene Identität auf digitalem Weg mittels App „Digitales Amt“ nachzuweisen. Da die Handy-Signatur stufenweise von immer weniger digitalen behördlichen Angeboten unterstützt wird und ab 5. Dezember 2023 ganz auslaufen wird, nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, auf die ID-Austria umzusteigen. Auf der Internetseite oesterreich.gv.at finden Sie dazu weitreichende Anleitungen. Siehe auch: https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsuebersicht/registrierung-durch-vereinfachten-umstieg.html (letzter Aufruf 15.10.2023)

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