Fahrtenbuch beim E-Auto?

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Jän. 2023

Waren E-Autos noch vor wenigen Jahren kaum ein Thema, gehören sie nicht zuletzt aufgrund umfangreicher Förderungen zunehmend zum Alltag. Vor allem Unternehmer lernen die Vorteile der E-Mobilität zu schätzen. Niedrige Betriebskosten, Vorsteuerabzug und kein Sachbezug für private Nutzung machen E-Autos für Betriebe attraktiv. Es gibt allerdings eine relativ unbekannte steuerliche Falle, die mit der Führung eines Fahrtenbuches vermieden werden kann.

e-autoDie Führung eines Fahrtenbuches mag vielen Autofahrern mühsam erscheinen, im Steuerrecht ist es aber die einzige wirklich wasserdichte Möglichkeit, das Ausmaß von Betriebs- und Privatfahrten gegenüber der Finanzbehörde nachzuweisen. Dies ist etwa dann erforderlich, wenn ein Unternehmer einen PKW im Betriebsvermögen seines Unternehmens hat. Da die private Nutzung zu einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch führt, ist der Umfang der Privatnutzung entsprechend zu dokumentieren – am besten mit einem Fahrtenbuch. Ebenso müssen Fahrtenbücher von Mitarbeitern eines Unternehmens geführt werden, die einen Firmen-PKW auch privat verwenden dürfen, aufgrund der geringen Privatnutzung aber nur den halben Sachbezug versteuern wollen. Schließlich empfiehlt sich auch für sogenannte Pool-Autos die Führung eines Fahrtenbuches. Solche Fahrzeuge stehen keinem bestimmten Mitarbeiter zur Verfügung sondern können von jedem bei Bedarf verwendet werden. Wenn in einem solchen Fall im Unternehmen Privatfahrten nicht ausdrücklich verboten sind (zB in einer KFZ-Benutzungsvereinbarung) sollte es ebenfalls eine genaue Dokumentation des Umfanges und Zweckes der Fahrten geben. Fehlen solche Aufzeichnungen gänzlich, kann es bei Steuer- bzw Lohnabgabenprüfungen zur Festsetzung von Sachbezügen kommen.

Nun stellt sich die berechtigte Frage, warum auch bei E-Fahrzeugen ein Fahrtenbuch geführt werden sollte. Die Privatnutzung durch Mitarbeiter kann ja nur zu einem Sachbezug führen. Und dieser ist bei E-Fahrzeugen bekanntlich mit € 0,00 anzusetzen. Wie so oft, steckt der Teufel im Detail – in diesem Fall im Umsatzsteuerrecht. Elektroautos berechtigen ja im Gegensatz zu PKW mit Verbrennungs- oder Hybridmotoren grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Allerdings schreibt das Umsatzsteuergesetz vor, dass der Vorsteuerabzug nur für Lieferungen und sonstige Leistungen zusteht, die für das Unternehmen ausgeführt werden. Und dies ist laut gesetzlicher Definition nur dann der Fall, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Und hier kommt nun wieder das Fahrtenbuch ins Spiel. Kann der Unternehmer nämlich nicht beweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass das E-Fahrzeug zumindest zu 10% betrieblich genutzt wird, kann ihm die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug vollständig streichen. Nun kommt es natürlich auf den Einzelfall an. Erhält etwa ein Vertreter, der nahezu ausschließlich im Außendienst arbeitet und davon lebt, dass er laufend Kunden besucht, ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen, wird ein Betriebsprüfer das Überschreiten der 10%-Grenze aller Wahrscheinlichkeit nicht in Frage stellen. Anders kann es sich aber bei einem Innendienstmitarbeiter verhalten, der mit seinem Firmenwagen nahezu nie Betriebsfahrten unternimmt. Hier kommt dem Fahrtenbuch als Nachweis eine große Bedeutung zu. Natürlich können auch andere Aufzeichnungen geführt werden, um das Ausmaß der betrieblichen Nutzung zu dokumentieren (zB Einzelaufzeichnung von Dienstreisen und Evidenthaltung der Jahreskilometerleistung). Wer aber auf Nummer sicher gehen möchte, für den ist das Fahrtenbuch sicher die erste Wahl. Ähnliches gilt für ein elektrisches Pool-Fahrzeug. Wenn Mitarbeiter dieses auch für Privatfahrten ausleihen dürfen, gibt es natürlich kein Problem mit einem allfälligen Sachbezug. Aber werden keine Fahrtaufzeichnungen geführt, könnte ein Betriebsprüfer die betriebliche Mindestnutzung von 10% anzweifeln.

Tipp:

Sollten Sie unsicher sein, ob sich in einem bestimmten Fall die Führung eines Fahrtenbuches empfiehlt oder auch andere Arten der Dokumentation möglich sind, wird Sie Ihr Steuerberater sicher gerne entsprechend beraten. Gerade bei einem Fahrzeug kann ein aberkannter Vorsteuerabzug teuer werden.

 

 

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