Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000,-- waren bis 2024 umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entsprach dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500,-- (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000,-- (bei nur 20%igen Umsätzen). Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000,-- (brutto, die Umsatzsteuer ist nicht mehr herauszurechnen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Ab dem 1.1.2025 wird die Toleranzgrenze für eine Überschreitung der Kleinunternehmergrenze von 15% auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze sind nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüber hinausgehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei.
Als Unterschied zur bisher bestehenden Kleinunternehmerregelung wurde ebenfalls eingeführt, dass sowohl der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres die neue Umsatzgrenze von € 55.000,-- nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von € 55.000,-- überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre.
Zusätzlich wird ab 1.1.2025 für österreichische Unternehmer, die als Kleinunternehmer in EU-Mitgliedsstaaten tätig sind (unabhängig von der österreichischen Kleinunternehmerregelung) und umgekehrt für ausländische EU-Kleinunternehmer in Österreich, jeweils mit einem Schwellenwert von € 100.000,-- eingeführt.
Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner
Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000,-- überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung, der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.
„Kleinunternehmer“-GSVG-Befreiung bis zum Ende des jeweiligen Jahres beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können spätestens bis zum Ende des jeweiligen Jahres rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2025 maximal € 6.613,20 und der Jahresumsatz 2025 maximal € 55.000,-- aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden.
Antragsberechtigt sind
Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:
Seit 2023 können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.