All-In und Elternteilzeit

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Apr. 2023

Arbeitnehmer welche anlässlich der Geburt eines Kindes eine Elternteilzeit in Anspruch nehmen, sind nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) verpflichtet.

Papa_spielt_mit_Kind_Boden_kleinDen Betreuungsinteressen wird etwaigen Mehrarbeitsverpflichtungen der Vorzug gegeben. Es besteht jedoch kein Verbot von Mehrarbeit. Erbringen Arbeitnehmer in Elternteilzeit einvernehmlich Mehrarbeit, dann steht ihnen auch das entsprechende Entgelt zu. Fraglich war in der Vergangenheit, welche Auswirkungen eine Elternteilzeit auf vertraglich vereinbarte Überstundenpauschalen bzw All-inclusive-Entgelte nach sich zieht.

Bereits im Jahr 2015 hat der OGH festgehalten, dass ein gänzlicher Wegfall einer Überstundenleistung durch längere Zeit hindurch aufgrund eines gesetzlichen Verbots zum Ruhen des Anspruchs auf Zahlung der Überstundenpauschale führt (OGH 24.6.2015, 9 ObA 30/15z).

In einer nunmehr aktuellen Entscheidung hat sich der OGH auch zu All-inclusive-Entgelten geäußert.

Der OGH differenziert hierbei zwischen echten All-inclusive-Vereinbarungen und unechten All-inclusive-Vereinbarungen. Bei einer echten All-inclusive-Vereinbarung ist keine bestimmte Anzahl von Überstunden erfasst, sondern alle Überstunden sind miteingeschlossen. Schließt das Gesamtentgelt jedoch neben einem Grundgehalt nur eine bestimmte Anzahl an Überstunden ein, so sind darüberhinausgehende Überstunden auch dann gesondert abzugelten, wenn das vereinbarte Gesamtentgelt diese Überstunden auch abdecken würde (unechtes All-in-Entgelt).

Lässt eine All-inclusive-Vereinbarung eine ausreichende Abgrenzung eines bestimmten Überstundenanteils in zeitlicher Hinsicht zu, so ist auch das Herausrechnen von Mehr- bzw Überstunden aus dem Pauschalentgelt möglich und es kommt während einer Elternteilzeit zu einem Ruhen dieses Entgeltteils (OGH 24.10.2022, 8 ObA 22/22a).

Zusammenfassend ist daher die konkrete Formulierung von Pauschalentgeltvereinbarungen entscheidend. Lässt sich aus der Formulierung der Pauschalentgeltvereinbarung eine bestimmte Anzahl von Mehr- und Überstunden erschließen, so ruht der dafür gebührende Entgeltteil während einer Elternteilzeit. Tatsächlich erbrachte Mehrleistungen sind gesondert abzurechnen.

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