Aus- und Weiterbildung

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Apr. 2023

Wer sich fortbildet, wird in aller Regel privat und beruflich davon profitieren. Trägt man seine damit im Zusammenhang stehenden Kosten selbst, kann man aber auch in steuerlicher Hinsicht Vorteile lukrieren. Kosten für Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung können steuerlich geltend gemacht werden. Nachfolgend soll ein Überblick gegeben werden, auf welche Weise sich der Finanzminister an den Fortbildungskosten seiner Steuerzahler beteiligt.

Praesentation_BeamerAusbildungskosten
Mit Ausbildung werden jene Bildungsschritte umschrieben, mit denen man den ersten Beruf erlernt. Als Beispiel seien Studien an Universitäten oder Fachhochschulen und Kurse an berufsbildenden Einrichtungen wie etwa BFI oder WIFI genannt. Alle Kosten, die mit solchen Bildungsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, können steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu denken wäre hier primär an Studien- bzw Kursgebühren, Fachliteratur oder Prüfungsgebühren. Aber auch einen Laptop, eine Internetverbindung bzw diverse Büromaterialien wird man heutzutage für nahezu jede Ausbildung benötigen. Es kann sich daher durchaus auszahlen, bis zur nächsten Steuererklärung fleißig Belege zu sammeln.

Fortbildungskosten
Hat man seinen ersten Beruf erlernt, wird man gut daran tun, seine Kenntnisse auf dem letzten Stand zu halten und laufend zu erweitern. Diese Bildungsmaßnahmen, die einem meist durch das ganze Berufsleben hindurch begleiten, werden Fort- oder Weiterbildung genannt. Darunter fällt auch etwa der Erwerb von Zusatzqualifikationen, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sein können. Der Vorteil bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Fortbildungskosten im Vergleich zu Ausbildungskosten liegt darin, dass sie sich in aller Regel deutlicher auswirken und zu einer vergleichsweise höheren Steuergutschrift führen. Personen, die sich in Ausbildung befinden, verfügen ja meist noch nicht über höhere Einkommen, sodass sich abgesetzte Kosten auch nur gering bis gar nicht auswirken. Wer hingegen schon seit einigen Jahren im Berufsleben steht und über entsprechendes Einkommen verfügt, kann sich bis zur Hälfte der Fortbildungskosten vom Fiskus zurückholen.

Auch hier sind in erster Linie Kurs- bzw Seminargebühren und Fachliteratur gemeint. Aber auch Reisekosten, die nur für die Fortbildung anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Wer sich daher nicht in der angenehmen Lage befindet, dass seine Fortbildungskosten vom Dienstgeber getragen werden, kann sich auf diesem Weg doch einiges an Geld zurückholen. Belege sammeln lohnt sich daher auch hier.

Kosten einer Umschulung
Während Ausbildungs- und Fortbildungskosten uneingeschränkt absetzbar sind, legt die Finanzverwaltung bei Umschulungen einen etwas strengeren Maßstab an. Grundsätzlich geht es darum, dass jemand abseits vom erlernten bzw ausgeübten Beruf eine neue Berufsqualifikation erwerben möchte. Hier wird als Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme so umfassend ausfällt, dass tatsächlich ein neuer Beruf ausgeübt werden kann. Weiters wird gefordert, dass man glaubhaft darlegt, dass der neu erlernte Beruf nach Abschluss der Ausbildung auch tatsächlich ausgeübt werden wird.

Damit soll verhindert werden, dass jemand diese Kosten steuerlich verwerten kann, der nur als Hobby oder Interesse berufsbildende Kurse besucht und nie die Absicht hat, mit den erworbenen Kenntnissen Geld zu verdienen. Als Beispiel sei hier der Hobbykoch angeführt, der zahlreiche Kochkurse besucht, aber nie beabsichtigt, sein Hobby zum Beruf zu machen.

Seite drucken | zurück