Bewertungen im Internet – was tun?

Rubrik: Recht allgemein
Ausgabe: Apr. 2022

Die Bewertung von Leistungen eines Unternehmens im Internet kann das Vertrauen potenzieller Kunden erwecken oder diese auch "abschrecken". Online-Plattformen, die Bewertungen entgegennehmen, gibt es bereits viele. Besonders Unternehmensbranchen wie Gastronomie, Handel oder etwa die Berufsgruppe der Ärzte und selbst Arbeitgeber können mit Sternen oder nach dem Schulnotensystem bewertet werden. Auch über Lehrer kann mittels einer eigenen APP eine Bewertung abgegeben werden (das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im Oktober 2021 mit der Beschwerde eines Mittelschullehrers auseinander).

Bewertung-SterneBewertungen im Internet sind grundsätzlich vom verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, so der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 17.7.1997 (Geschäftszahl 6 Ob 218/97w). Das Internet ist kein rechtsfreier Raum – das Recht auf freie Meinungsäußerung gibt es nicht, wenn unwahre Tatsachen behauptet werden, die Bewertung auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht oder etwa ehrenbeleidigend, verleumdend oder kreditschädigend ist. Das Recht auf freie Meinungsäußerung geht nicht so weit, dass es unwahre Behauptungen abdeckt.

In einem solchen Fall kann sich das bewertete Unternehmen bzw die bewertete Person juristisch zur Wehr setzen: es kann die Unterlassung begehrt werden, die Veröffentlichung eines Widerrufs, die Beseitigung auf dem Online-Portal und auch Schadenersatz. Ob durch einen sogenannten "Wertungsexzess" durch die abgegebene Bewertung die Grenzen der zulässigen Kritik überschritten werden, wird dann das zuständige Gericht zu prüfen haben. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits im Jahr 1995 ausgesprochen, dass selbst massive, in die Ehre eingreifende Kritik zulässig sein kann, wenn die Kritik auf konkreten Fakten beruht (OGH 1.6.1995, 6 Ob22/95 ua).

Überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind etwa dann hinzunehmen, wenn ein massiver Wertungsexzess nicht vorliegt, so der Oberste Gerichtshof im Jahr 2008 (OGH 10.4.2008, 6 Ob 285/07s). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Um negative Bewertungen ehestmöglich zu vermeiden, ist es ratsam, seine Kunden bereits bei der Leistungserbringung durch nachträgliche Kontaktaufnahme – etwa im persönlichen Gespräch – oder durch Zusendung eines Links zu einer Bewertungsplattform um ein Feedback zu ersuchen. Einige Unternehmen haben bereits auf Ihren Lieferscheinen und Rechnungen Sätze aufgedruckt wie etwa "Wenn Sie zufrieden waren, sagen Sie es bitte weiter. Wenn Sie es nicht waren, zögern Sie bitte nicht und sagen Sie es uns!".

Ist eine Bewertung bereits auf einer Online-Plattform eingetragen, ist es ratsam, auf die Bewertung freundlich und sachlich zu antworten. Möglich wäre es, für die Zeit, welche für die Verschriftlichung der Kritik aufgewendet wurde zu danken und ein gemeinsames Auseinandersetzen mit den Kritikpunkten anzubieten. Einerseits zeigt dies jenen Internetusern, welche sich auf der jeweiligen Online-Plattform über die bewertete Person/das bewertete Unternehmen erkundigen, dass dieser Person/diesem Unternehmen Kundenzufriedenheit ein Anliegen ist und andererseits kann es dazu beitragen, dass der zunächst enttäuscht gewesene Kunde seinen Eintrag löscht oder durch einen freundlicheren ersetzt, in welchem er über die nach der Kritik erfolgte Auseinandersetzung mit dem Bewerteten berichtet. Es ermöglicht, sich mit Kritik auseinander zu setzen und zur Verbesserung der Leistungen beizutragen.

Für den Fall, dass die Bewertung sich auf Tatsachenwidriges stützt, beleidigend oder kreditschädigend ist, kann mit Unterstützung eines Rechtsberaters beraten werden, wie am besten vorzugehen ist, um eine Löschung im Internet zu erwirken oder ob es ratsam ist, den Rechtsweg zu beschreiten.

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