Steuerfreie Gewinnbeteiligung und arbeitsrechtliche Aspekte

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Apr. 2022

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Das EStG hält fest, dass Gewinnbeteiligungen für aktive Arbeitnehmer pro Kalenderjahr bis zu € 3.000,-- steuerfrei sein können, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Hände-halten-bunten-Pfeil-bergaufDie Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen darf eine bestimmte unternehmensrechtliche Grenze (Ergebnis vor Steuern und Zinsen, EBIT) nicht überschreiten. Wird der Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich festgestellt, kann anstelle der unternehmensrechtlichen Grenze auf die entsprechenden steuerlichen Vorschriften Bezug genommen werden. Bei Konzernunternehmen kann auch auf das EBIT des Gesamtkonzerns abgestellt werden.

Abschließend hält das Gesetz fest, dass die Zahlung der Gewinnbeteiligung nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Ziffer 1–6 EStG und darüber hinaus nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden darf.

Am 25.3.2022 ist das Finanzministerium im Rahmen einer Information auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit der neu eingeführten Gewinnbeteiligung eingegangen. Die Antworten des BMF werden im Rahmen der nächsten Wartung auch in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet.

Zunächst wird klarstellend festgehalten, dass die Mitarbeitergewinnbeteiligung vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen ist, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben. Die Begünstigung beträgt pro Arbeitnehmer jährlich maximal € 3.000,-- und ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Lohnzettel (L 16) auszuweisen. Insoweit diese Betragsgrenze überschritten wird, ist die Zuwendung steuerpflichtig. Die Steuerfreiheit bezieht sich auf den Bruttobetrag, sodass die auf die Gewinnbeteiligung entfallenden Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abzuziehen sind. Die Steuerbegünstigung ist als Freibetrag ausgestaltet, sodass jedenfalls ein Betrag bis € 3.000,-- steuerfrei behandelt werden kann.

Das Gesetz sieht eine unternehmensbezogene Deckelung vor. Sofern die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres übersteigt, besteht insoweit keine Steuerfreiheit. Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs 1 EStG statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.

In Konzernen kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden. Die Gewinnbeteiligung selbst muss jedoch vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Begünstigung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie als Entgelt von dritter Seite, zB von der Konzernmutter, an die Arbeitnehmer gewährt wird.

Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch von leistungsbezogenen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein. Grundvoraussetzung ist aber, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt wird, muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Das Gruppenmerkmal ist entsprechend der übrigen Bestimmungen des EStG auszulegen, welche als Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit die Zuwendungen alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorsehen. Demnach sind als Gruppen von Arbeitnehmern zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie zB Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe dar. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen und sachlich begründbar sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten.

Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe allerdings nicht geeignet, sondern handelt es sich um individuelle Leistungsbelohnungen, die gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG oder bei monatlicher Auszahlung als laufender Bezug zu versteuern sind. Eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe muss daher anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein.
Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Gesetz oder Kollektivvertrag) erfolgen. Innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind jedoch zulässig. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns. Diese Leistungsbelohnungen können als steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt werden, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.

Die Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist nicht vom Ausmaß der Arbeitszeit abhängig, doch kann das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal Berücksichtigung finden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist jedoch das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen.

Die steuerlichen Begünstigungen können ab 1. Jänner 2022 ausgezahlt werden. Demnach sind Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 erfasst, welche Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat, betreffen.

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