Sonstige Neuerungen

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Mai. 2026

1. Digitale Belegerteilung

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

2. Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe: Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 12,5 Mio.

Ab 1.1.2026 ist eine Erhöhung der Umsatzerlös- bzw Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe von € 10 Mio. auf € 12,5 Mio. eingetreten. Jene Verfahren, die bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängig waren, für die aber nunmehr wegen der Erhöhung der Umsatzgrenzen das Finanzamt Österreich zuständig ist, werden vom Finanzamt Österreich im jeweiligen Verfahrensstand fortgeführt.

Tanken_Auto3. Spritpreisbremse

Mit Ende März 2026 wurden zwei Maßnahmenpakete beschlossen, die umgangssprachlich als „Spritpreisbremse“ bezeichnet werden. Ziel ist die temporäre Abfederung übermäßiger Preissteigerungen bei den besonders gängigen Treibstoffen Diesel und Benzin.

Woher kommt die Spritpreisbremse genau?

Die Grundlage für die Preismaßnahme sind zwei neue Verordnungsermächtigungen, nämlich im Preisgesetz 1992 sowie im Mineralölsteuergesetz. Danach kann die Bundesregierung bei krisenbedingten, ungewöhnlichen Preissteigerungen bei Diesel und Benzin per Verordnung eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margenbegrenzung anordnen, wenn marktkonforme Maßnahmen nicht rechtzeitig ausreichen. Als Indikator für eine volkswirtschaftliche Verwerfung nennt das Gesetz unter anderem einen Anstieg der im Oil Bulletin gemeldeten Netto-Preise um mehr als 30% innerhalb von zwei Monaten.

Auf dieser Basis wurde per Verordnung eine krisenbedingte Margenbegrenzung für April 2026 eingeführt.

Wie wirkt sich dies auf den Treibstoffpreis aus?

Die in der Öffentlichkeit kommunizierte Entlastung von € 0,10 pro Liter setzt sich aus zwei Bausteinen zu je € 0,05 pro Liter zusammen:

  1. Margenbegrenzung (Preisreduktion) um € 0,05 pro Liter:
    Verpflichtete Unternehmen müssen den Netto-Verkaufspreis je Liter sowohl für Diesel als auch für Benzin ab dem 2.4.2026 um € 0,05 senken. Diese Senkung hatte am 2.4.2026 um 12:00 Uhr zu erfolgen.
  2. Temporäre Mineralölsteuer-Ermäßigung für April 2026:
    Zusätzlich wird die Mineralölsteuer für Benzin und Gasöl befristet gesenkt, und zwar für Treibstoffe, für die die Steuerschuld nach dem 31.3.2026 und vor dem 1.5.2026 entsteht. Daraus ergibt sich eine weitere rechnerische Entlastung in der Größenordnung von € 0,05 pro Liter, weil die Verordnung die Steuersätze für diesen Zeitraum entsprechend reduziert.

Beide Maßnahmen sind ausdrücklich temporär ausgestaltet und laufen grundsätzlich mit 30.4.2026 aus. Ob diese Maßnahme eine nachhaltige Entlastung für die Bevölkerung darstellt und wirksam eine etwaige Inflationserhöhung eindämmen kann, bleibt abzuwarten.

Bitcoin_Muenze4. Krypto-Meldepflichtgesetz

Mit 1.1.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (zB ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).

Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.7.2027 zu erstatten.

Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.

Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.

Durch das Krypto-MPfG bzw die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.

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