Neues aus der Einkommensteuer

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Mai. 2026

Einkommensteuererklärung1. Homeoffice als Betriebsstätte 

Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansässig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenzüberschreitender Telearbeit-Tätigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer möglichen Homeoffice- bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.

1.1 Besteuerung des Arbeitnehmers

Besteht kein DBA mit einer speziellen Grenzgänger-Regelung, kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Tage in Telearbeit in einem anderen Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzuordnen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

Beispiel:Wenn ein in Salzburg ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in München beschäftigt ist und drei der fünf Arbeitstage pro Woche in seiner Privatwohnung in Salzburg in Telearbeit verbringt, sind 3/5 der nichtselbständigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern.

1.2 Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens

Für das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenzüberschreitender Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein anderer fester Raum, in welchem Telearbeit erbracht wird, eine weitere Betriebsstätte des Arbeitgebers werden kann, wodurch ein (kleiner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steuerpflichtig wird. Die Finanzverwaltung hat bisher ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsstätte angenommen, wenn eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gegeben war. Keine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inländische feste örtliche Einrichtung des Arbeitgebers wurde im Normalfall angenommen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tatsächlich regelmäßig an einigen Tagen genutzt wird.

1.3 Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen

Nunmehr wurde durch die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar vorgenommen, das neue Regelungen für die Beurteilung eines Homeoffice (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner/der Partnerin etc) als Betriebsstätte enthält. 

Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsstätte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Beispiel:Ein Arbeitnehmer der österreichischen Ö-GmbH arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten in seiner Wohnung in Ungarn. Er besucht regelmäßig Kunden der Ö-GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der Ö-GmbH zu erbringen.
Lösung: Die Wohnung in Ungarn ist als feste Einrichtung anzusehen, da der Ort regelmäßig und dauerhaft für Geschäftstätigkeiten der Ö-GmbH genutzt wird. Weiters verbringt der Arbeitnehmer mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit der Arbeit in seiner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der Ö-GmbH einen wirtschaftlichen Grund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der Ö-GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsstätte der Ö-GmbH in Ungarn.

1.4 Für Österreich gilt ab 2026:

Das BMF hat in einer aktuellen Info vom 4.1.2026 die Aussagen dieses Updates des OECD-Musterkommentars übernommen. Es wird somit nicht mehr auf die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte abgestellt. Entscheidend ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betreffenden Staat arbeitet. Eine normale Homeoffice-Nutzung stellt keinen solchen wirtschaftlichen Grund dar. 

Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbeitende Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt (zB Geschäftsführer). In diesem Fall wird das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte beurteilt.

Chip_Forschung2. Forschungsprämie

In den Jahren 2023 und 2024 wurden an Forschungsprämie jeweils ca. € 1,2 Mrd. ausbezahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (zB hohe Managergehälter), zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.

Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Das BMF hat eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 herausgegeben. Darin wird geregelt, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (zB Angemessenheitsgrenze für Pkw).


Bei der Novellierung der Forschungsprämien-VO im Jahr 2025 wurde eine einschränkende Regelung für „marktnahen FuE“ getroffen, die für Unklarheiten sorgte und aktuell mit einer Überarbeitung der Verordnung wieder eliminiert wurde. Stattdessen gibt es jetzt eine (ab 2026 geltende) Regelung für „produktintegrierte FuE“.

„Produktionsintegrierte FuE“ ist gegeben, soweit Forschung und Entwicklung auf einer Anlage betrieben wird, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, wenn dabei vermarktungsfähige Produkte hergestellt (und zB als Produkte geringerer Qualität verkauft) werden oder die Entwicklung an vermarktungsfähigen Produkten erfolgt. Kommt dabei der Forschung und Entwicklung nur ein begleitender Charakter zu, ist nur der FuE-veranlasste Zusatzaufwand für die Forschungsprämie heranzuziehen. Besteht hingegen das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, gilt der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als Forschungsaufwand.

3. Absetzbeträge und Negativsteuer für Steuererklärung 2025

3.1 Absetzbeträge

3.2 Negativsteuer

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

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