Neue Grundlagen für das Krisenmanagement des Bundes

Rubrik: Recht allgemein
Ausgabe: Nov. 2023

Naturkatastrophen, Großschadensereignisse, Krisen und ähnliches kümmern sich nicht um Kompetenzverteilung und machen vor Bezirks- und Landesgrenzen nicht Halt. Ein solcher Fall war in der jüngsten Vergangenheit die Corona-Krise. Bisher wurden solche Ereignisse durch das SKKM (staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement) bestens bekämpft. Doch das aktuelle SKKM basiert lediglich auf einem Ministerratsbeschluss aus dem Jahre 2004. Rechtliche Grundlagen gibt es bislang nur auf landesgesetzlicher Ebene: in Tirol und in Wien sind diese jeweils als Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz bezeichnet, in den übrigen Bundesländern werden diese jeweils als Katastrophenschutzgesetz bezeichnet.

Daher ist nun mit dem Bundesgesetz „Bundes-Krisensicherheitsgesetz“ für solche Krisen, die den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft „Bund“ tangieren, eine Rechtsgrundlage des Bundesgesetzgebers in den Startlöchern.

Dominosteine_Reihe_HandZiele des Gesetzes

Ziel ist es, in einer Krise die Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft, der Wirtschaft und des Staates aufrecht zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Das Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft und geht auf Wirtschaftslenkungsgesetze, mit denen in der Nachkriegszeit der schwierigen Versorgungslage begegnet wurde, zurück.

Es regelt die Bedingungen (zur Ausrufung) eines „Bundes-Krisenfalls“: die Landeshauptleute sind, nachdem festgelegt wurde, dass eine Krise vorliegt, zu informieren und sodann wird mit einer „Krisenfeststellungsverordnung“ der Bundesregierung im Einvernahmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates die Krise ausgerufen. Die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates ist vorgesehen, um die Krisenfeststellungsverordnung demokratisch zu legitimieren. Besteht Gefahr im Verzug, so sind die Landeshauptleute unverzüglich nach der Feststellung der Krise zu informieren und das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates ist nachdem die Verordnung erlassen wurde, binnen vier Tagen herzustellen. Spätestens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten tritt die Krisenfeststellungsverordnung außer Kraft. Ihre Geltung kann jedoch wiederholt verlängert werden.

Was alles kann „Krise“ sein?

Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz versteht unter „Krise“ ein Ereignis, Entwicklungen oder Umstände, welche in Angelegenheiten, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, eine außergewöhnliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit der Gesamtbevölkerung oder eines großen Personenkreises, die Umwelt, das wirtschaftliche Wohl der Republik und die nationale Sicherheit darstellen. Als Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf etwa genannt: weitreichende terroristische Angriffe, Cyberkrisen, massive Migrationsbewegungen, Epidemien, Pandemien, Reaktorunfälle, Versorgungsstörungen (etwa Stromausfälle) und Hyperinflation.

Die Player in einem „Bundes-Krisenfall“

Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz sieht die Einrichtung von Krisenmanagementstrukturen vor: einen Regierungsberater/eine Regierungsberaterin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin im Bundeskanzleramt, ein im Innenministerium angesiedeltes Bundeslagezentrum, ein Koordinationsgremium unter der Leitung des Bundeskanzlers. Das Bundeslagezentrum soll als Verbindungsstelle zu Experten fungieren und Informationen sammeln, die Lage beobachten, analysieren und bewerten. Nach dem bisher bewährten Modell des SKKM sollen auch künftig Dritte in die Krisenbewältigung eingebunden werden, etwa Nichtregierungsorganisationen wie zB das Rote Kreuz. Diese werden als VerwaltungshelferInnen bezeichnet, ihr Handeln ist dann der jeweils betroffenen Behörde zuzurechnen.

Um das Krisenmanagement von Bundes-Krisenfällen mit Leben zu befüllen, bedarf es nicht nur des Auftretens einer Krise im Sinne dieses Gesetzes, sondern auch der Anpassung bestehender Gesetze oder der Erlassung neuer Gesetze, um die Krise bestmöglich zu meistern.

Seite drucken | zurück