Neue Karenz- und Elternteilzeitregelungen

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Nov. 2023

Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige kommt es zu wesentlichen arbeitsrechtlichen Änderungen im Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz sowie Urlaubsgesetz.

Die neue Rechtslage im Zusammenhang mit Elternkarenzen gelten für Geburten ab 1.11.2023, während die Neuregelungen bei den Elternteilzeiten für jene Fälle gelten, wo die Absicht der Konsumation einer Elternteilzeit ab dem 1.11. kommuniziert wird. Der Zeitpunkt der Geburt spielt in diesem Fall keine Rolle.

Karenzurlaub

Aufgrund der aktuellen Rechtslage können Mütter und Väter ihren Karenzanspruch bis zu 2mal teilen und abwechselnd in Anspruch nehmen. Das EU-Recht erfordert es, dass zwei Monate des Karenzanspruchs nicht auf den anderen Elternteil übertragbar sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesamtanspruch bei Teilung der Karenz länger sein muss als bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil.

Familie_auf_SofaSofern es in Zukunft zur ausschließlichen Inanspruchnahme der Karenz nur durch einen Elternteil kommt, wird der gesetzliche Karenzanspruch um zwei Monate reduziert und kann somit Karenz nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden.

Durch diese Maßnahme soll die Erwerbstätigkeit von Frauen gefördert und ein Anreiz für die Nutzung der Karenzbestimmungen durch Väter geschaffen werden.

Sofern kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, soll es weiterhin bei einem Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonat des Kindes bleiben. Dies wird insbesondere bei dem Tod des anderen Elternteiles bzw in jenen Fällen, in denen kein anderer Elternteil feststellbar ist, zur Anwendung gelangen. Als Nachweis für den Dienstgeber kann die Sterbeurkunde oder der fehlende Eintrag des anderen Elternteils in der Geburtsurkunde dienen. Als Nachweis für den fehlenden gemeinsamen Haushalt kommt es auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Die polizeiliche Meldung des Wohnsitzes gilt nur als Indiz.

Die angesprochene Voraussetzung muss im Zeitpunkt der Meldung einer Karenz bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes vorliegen. Wird eine Karenz verlängert, muss die Voraussetzung bei Meldung der Verlängerung vorliegen. Mütter und Väter haben das Vorliegen der Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu bestätigen und können falsche Angaben einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Änderungen während einer bereits angetretenen Karenz spielen keine Rolle für die bereits gemeldete Karenz. Teilen sich Vater und Mutter die Karenz, kann die Karenz wie bisher bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Sind beide Elternteile innerhalb des gleichen Monats in Karenz, verkürzt sich die Gesamtdauer – wie bisher – um diesen Überlappungsmonat.

Wird ein Karenzteil aufgeschoben, verkürzt sich weiterhin der Anspruch auf „die reguläre“ Karenz um drei Monate. Neu eingeführt wird in diesem Zusammenhang eine Begründungspflicht des Arbeitgebers, sofern dieser einer aufgeschobenen Karenz nicht zustimmt. Arbeitgeber haben demnach eine Ablehnung binnen 2 Wochen schriftlich zu begründen. Die aufgeschobene Karenz wird weiters um einen Motivkündigungsschutz abgesichert. Demnach können zukünftig Arbeitnehmer binnen 5 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung schriftlich eine Begründung der Kündigung verlangen. Zweck der Begründungspflicht ist es, dass die Arbeitnehmer abschätzen können, ob eine Klage Erfolg haben könnte. Unabhängig davon, ob die Begründung erteilt wird oder nicht, kann jedenfalls eine Anfechtungsklage eingebracht werden. Die Nichtbeachtung der Begründungspflicht ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen, welche die Arbeitnehmer zu Beginn einer Karenz bereits erworben haben, bleibt bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Ende der Karenz gehemmt.

Neuregelungen Elternteilzeit

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Elternteilzeiten bis zum 8. Lebensjahr des Kindes vereinbart werden können. Es wird somit der mögliche Anspruchszeitraum auf bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes erhöht. Innerhalb dieser Zeit kann eine Elternteilzeit im Ausmaß von höchstens 7 Jahren in Anspruch genommen werden. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz sind von diesem Höchstausmaß abzuziehen.

In der Novelle wird nunmehr festgehalten, dass auch in den Fällen der vereinbarten Elternteilzeit diese bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres des Kindes vereinbart werden kann.
Lehnt ein Dienstgeber den Teilzeitwunsch im Fall eines nicht bestehenden Anspruches ab, muss er dies schriftlich begründen.

Pflegende Angehörige

Die Neuregelungen für pflegende Angehörige werden im Urlaubsgesetz umgesetzt.

Das für die Freistellung zur Pflege naher Angehöriger erforderliche Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Haushaltes entfällt in Zukunft. Darüber hinaus wird der Kreis der erkrankten Personen, für welche eine Pflegefreistellung zusteht, um jene Personen erweitert, welche mit den Arbeitnehmern im gemeinsamen Haushalt leben, unabhängig davon, ob sie nahe Angehörige sind.

Zusätzlich wird ein Motivkündigungsschutz normiert. Im Falle einer Kündigung müssen nunmehr Arbeitgeber eine schriftliche Begründung ausstellen, sofern dies verlangt wird. Ebenso werden laufende gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt.

Sonstige Änderungen

Die Hemmung der Fristen wird nun generell auch auf sonstige nicht die Person des Arbeitnehmers betreffende Dienstverhinderungsgründe übertragen. Die Ablehnung oder Aufschiebung einer von Arbeitnehmern gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit ist in Zukunft sachlich und schriftlich zu begründen. Gleiches gilt im Falle einer abgelehnten bzw aufgeschobenen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit.

Im Gleichbehandlungsgesetz wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass eine Diskriminierung aufgrund eines Vaterschaftsurlaubs, Elternurlaubs, Urlaub für pflegende Angehörige, Arbeitsfreistellung aufgrund höherer Gewalt sowie flexible Arbeitszeitregelungen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.

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