Steuertipps zum Jahreswechsel für Arbeitnehmer

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Nov. 2023

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf einige Steuerthemen hinweisen.

Post-it_Steuertipps1. Werbungskosten noch vor dem 31.12.2023 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden, damit sie 2023 noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch 2023 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch 2023 abgesetzt werden. Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können ebenso als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter zu beachten ist. Wenn Sie privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2023 – insoweit die Anschaffungskosten € 1.000,-- nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Computer auch privat genutzt werden, dabei ist ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden.

2. Arbeitnehmerveranlagung 2018 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2018 beantragen

Am 31.12.2023 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018.
Wer eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Dabei können geltend gemacht werden:

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