Steuertipps zum Jahreswechsel für Unternehmer

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Nov. 2023

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf einige Steuerthemen hinweisen.

1. Investitionen im Jahr 2023

In diesem Jahr gibt es Steuerbegünstigungen, die bei noch geplanten Investitionen zu beachten sind:

Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs 1 EStG gilt für ab dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts (§ 124b Z 356 EStG). Das bedeutet, dass eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden kann, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird (ausgenommen davon sind Energieerzeugungsunternehmen bis zum 31.12.2025).

Steuern_Wuerfel_MuenzenBeschleunigte Abschreibung bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2024 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2023) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

3. Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag

Gewinnfreibetrag (GFB)

Der GFB beträgt ab dem Jahr 2023 bis zu 15% des Gewinns, max € 45.950,-- pro Jahr.

Ein Grundfreibetrag von 15% von bis zu € 30.000,-- Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 30.000,-- = € 4.500,--). Für Gewinne über € 30.000,-- steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.

Bei einer Bemessungsgrundlage von € 30.000,-- bis zu € 175.000,-- beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten € 175.000,-- ein Freibetrag von 7% und für weitere € 230.000,-- ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000,-- steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Durch die Prozentstaffelung ergibt sich ein Maximalausmaß von € 45.950,--.

Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2023 geschätzt werden.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Mit dem Wirtschaftsjahr 2023 wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der IFB führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten im Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des IFB ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB sind folgende Wirtschaftsgüter:

4. Tipps für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Unternehmer mit einem Jahres-Netto-umsatz von bis zu € 35.000,-- sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit diesen Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren. Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000,-- im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.

Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner

Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit kann der Gewinn pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000,-- überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie das 50%ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

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