Bilanzierung – EAR – Pauschalierung: Lohnt sich ein Wechsel?

Rubrik: Finanzen und Betriebswirtschaft
Ausgabe: Sep. 2023

Selbständigkeit und Unternehmertum stehen oft vor der wichtigen Frage, welches Steuersystem am besten zu ihren Bedürfnissen passt. In diesem Zusammenhang erweisen sich neben der Bilanzierung die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Pauschalierung als zwei weitere mögliche Ansätze, die unterschiedliche Vor- und Nachteile bieten.

Schreibtisch_TaschenrechnerBilanzierer

Bilanzieren heißt, dass der Gewinn bzw Verlust eines Jahres als Anstieg bzw Verminderung des Eigenkapitals zwischen dem Jahresanfang und dem Jahresende ermittelt wird. Entnahmen bzw Einlagen des Unternehmers (Gesellschafters) bleiben dabei  unberücksichtigt. Der Bilanzierer ist an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung gebunden, zu denen unter anderem das Gebot der Stetigkeit der Bewertung gehört. Diesem Gebot zur Folge sind einmal gewählte Bewertungsmethoden grundsätzlich beizubehalten, für Änderungen bedarf es triftiger Gründe. Weiters muss der Bilanzierer stets das Gebot der Periodenreinheit von Aufwendungen bzw Erträgen beachten. Das bedeutet, dass der Bilanzierer einen Aufwand, der zB dem Jahr 2023 zuzuordnen ist, auch in diesem Jahr zu buchen hat. Eine Verschiebung des Aufwands in ein späteres Jahr ist grundsätzlich unzulässig. Unterlässt zB der Bilanzierer im Jahr 2023 die bereits erforderliche Wertberichtigung einer Forderung und fällt diese Forderung im Jahr 2024 endgültig aus, so kann die Abschreibung im Jahr 2024 grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Stellt sich nach Aufstellung einer Bilanz heraus, dass diese fehlerhaft war, dann besteht die Verpflichtung die Bilanz (und die jeweiligen Steuererklärungen) zu berichtigen.

Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Pauschalierung

Insbesondere beim Wechsel von einer der zahlreichen Pauschalierungsvarianten auf eine „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist zu beachten, dass ein Wechsel in der Regel eine gewisse Bindungswirkung entfaltet. Deshalb empfiehlt es sich, bei den Überlegungen zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart jedenfalls die kommenden Jahre einzubeziehen. Liegt der Vorteil der Pauschalierung insbesondere in einer Arbeitserleichterung und der Vorteil der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in einer besseren Steuerbarkeit des Gewinnes, so hat die Bilanzierung den Vorteil, dass der tatsächliche Periodengewinn ermittelt wird. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass Unternehmer, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betreiben (und damit zur Bilanzierung gezwungen sind), die GmbH durch Umwandlung „beseitigen“ können und danach allenfalls Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder gar „Pauschalierte“ sein können, was – wenn nur geringe Gewinne erwirtschaftet werden – oft mit einem erheblichen Steuervorteil und geringerem Verwaltungsaufwand verbunden sein kann. Unter Anwendung des Umgründungssteuerrechts können Unternehmen praktisch von jeder Rechtsform in jede andere Rechtsform „umgewandelt“ und allenfalls auch „zerlegt“ werden. Bei diesen Überlegungen müssen neben der steuerrechtlichen auch die zivil-, miet-, haftungs-, arbeits-, sozialversicherungs- und berufsrechtliche Situation sowie die Zukunftsperspektiven des Unternehmens betrachtet werden.

Ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater kann hier den entscheidenden Unterschied machen.

Angemerkt sei, dass Umgründungsmaßnahmen auch rückwirkend erfolgen können, wobei der Gesetzgeber eine Frist von neun Monaten einräumt (zB Umgründungen auf Basis einer Bilanz zum 31. Dezember können bis spätestens 31. September des laufenden Jahres erfolgen).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Wahl zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung eine wichtige strategische Entscheidung für jeden Unternehmer ist. Jede Methode hat ihre eigenen Vorzüge, aber auch ihre Begrenzungen. Eine sorgfältige Analyse der individuellen Situation und eine Beratung durch Ihren Steuerberater ist entscheidend, um die richtige Wahl zu treffen und die langfristige finanzielle Gesundheit des Unternehmens zu gewährleisten.

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