Steuerliche Behandlung der besonderen Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Sep. 2023

Im vergangenen Jahr wurden GSVG- und BSVG-Versicherte mit verschiedenen Beitragsgutschriften bedacht. Was im Zeitpunkt der Auszahlung der Gutschriften jeden gefreut hat, sorgt nun ein Jahr später bei der Ausarbeitung der Steuererklärungen für Verwirrung. Waren die Gutschriften steuerfrei oder steuerpflichtig? Sind sie in die Steuererklärung einzutragen? Wenn ja, wo? Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die steuerliche Behandlung dieser Beihilfen gegeben werden.

Steuern_Wuerfel_MuenzenWer als Unternehmer seinen Jahreskontoauszug für 2022 von der SVS erhalten hat, wird dort unter den Bezeichnungen „Beitragsgutschrift aufgrund der Steuerreform 2022“ und „außerordentliche Gutschrift Teuerungsausgleich 2022“ zwei Arten von Gutschriften vorgefunden haben. Die Rechtsgrundlagen für beide Gutschriften finden sich im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG). Dennoch sind die beiden Gutschriften steuerlich unterschiedlich zu behandeln.

1. Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen (§ 27f GSVG und § 24f BSVG)

Die mit dem Steuerreformgesetz 2022 geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass jedem in der Krankenversicherung Versicherten mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von nicht mehr als € 2.900,-- ein bestimmter Betrag gutzuschreiben ist. Dieser richtet sich nach der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage und beträgt mindestens € 60,-- und maximal € 315,--. Diese Gutschriften werden rein technisch dem Beitragskonto des Versicherten gutgeschrieben und gegen die Beitragsschuld verrechnet.

Aus ertragsteuerlicher Sicht handelt es sich bei der Gutschrift um eine Betriebseinnahme. Diese wird allerdings durch die Verrechnung mit den vorgeschriebenen Beiträgen in voller Höhe auch zur Betriebsausgabe. Es gibt folglich zwei Möglichkeiten, diese Beitragsgutschrift steuerlich korrekt zu behandeln. Man kann einerseits die Gutschrift als Betriebseinnahme und die Krankenversicherungsbeiträge ungekürzt als Betriebsausgabe ansetzen. Alternativ ist es aber auch möglich, die Gutschrift gar nicht zu berücksichtigen, dafür aber nur die tatsächlich vom Versicherten bezahlten Beiträge als Betriebsausgabe anzusetzen. Beide Varianten führen zum selben Ergebnis.

2. Außerordentliche Gutschrift für 2022 (§ 398a GSVG und § 392a BSVG)

Während die oben erwähnte Gutschrift jedes Jahr gewährt werden soll, handelt es sich bei der „Außerordentlichen Gutschrift“ um eine einmalige Maßnahme, um die Folgen der Teuerung etwas abzufedern. Auch diese Gutschrift wurde nur an Versicherte bezahlt, deren monatliche Beitragsgrundlage € 2.900,-- nicht überschritten hat. Ihre Höhe betrug, abhängig von der Beitragsgrundlage, zwischen € 100,-- und € 500,--.

Anders als die jährlich gewährte Gutschrift wurde die außerordentliche Gutschrift als „Teuerungsausgleich“ ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit, sofern das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr nicht mehr als € 24.500,-- betragen hat. In diesem Fall ist die Gutschrift daher nicht als Betriebseinnahme zu erfassen und können die vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge ungekürzt als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Anders jedoch, wenn der Empfänger der Gutschrift mehr als € 24.000,-- verdient hat. Dann ist die Gutschrift nämlich zu versteuern. Allerdings wird sie dennoch nicht zur Betriebseinnahme und ist daher bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht ergebniserhöhend anzusetzen. Vielmehr wird dieser Betrag bei der Veranlagung der Einkommensteuer vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und dem Einkommen hinzugerechnet. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Gutschrift dem Finanzamt gemeldet wurde und auch über FinanzOnline eingesehen werden kann. Für die Betriebsausgaben bedeutet dies, dass auch hier die vorgeschriebenen Beiträge ohne Kürzung durch die außerordentliche Gutschrift angesetzt werden können. Umgekehrt ausgedrückt, kann der Versicherte die gewährte Gutschrift zusätzlich zu den tatsächlich geleisteten Zahlungen als Betriebsausgabe ansetzen. Wer darauf vergisst, muss im Ergebnis den „Teuerungsausgleich“ versteuern.

Seite drucken | zurück