Whistleblowing – Entwurf für ein HinweisgeberInnenschutzgesetz

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2023

Whistleblower sind Personen, die aus ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Praktiken wie Betrug, Korruption, Gesundheit- oder Umweltgefährdungen erlangt haben und diese Informationen weitergeben. Auf Unionsebene wurde diesbezüglich eine Richtlinie erlassen, welche für private Unternehmen bis spätestens 17.12.2023 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist (RL 2019/1937/EU).

Im Folgenden sollen die wesentlichen Aspekte des vorliegenden Ministerialentwurfs für ein HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) dargestellt werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen eine Abgrenzung der Personen und der Bereiche vor, die vom Hinweisgeberschutz umfasst sind. Neben Regelungen zum Datenschutz und zu Verfahren der Behandlung, Dokumentation, Aufbewahrung und Weiterverfolgung von Hinweisen, ist die Einrichtung von Meldestellen für die Hinweisgeber sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Rechtsträgers vorgesehen. Die Behinderung oder die Vergeltung an Hinweisgebern, die wesentliche Falschinformation durch Hinweisgeber und die rechtswidrige Preisgabe der Identität von Hinweisgebern wird unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt.

WhistleblowerGeschützt sind sowohl anonyme als auch nicht anonyme Hinweise. Der Hinweisgeber muss subjektiv von der Richtigkeit der Information oder der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt sein und der Sachverhalt muss den sachlichen Geltungsbereich des HSchG betreffen. Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf bestimmte im Gesetz explizit aufgezählte Bereiche wie etwa öffentliches Auftragswesen, Verkehrssicherheit und Umweltschutz.

Der persönliche Geltungsbereich knüpft an den beruflichen Kontext an. Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, soll zum Kreis geschützter Hinweisgeber gehören. Neben Arbeitnehmern sind auch arbeitnehmerähnliche Personen und freie Dienstnehmer sowie sonstige selbständig erwerbstätige Personen erfasst.  Voraussetzung ist lediglich eine berufliche Verbindung. Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Hinweisgeber und der vom Hinweis betroffenen Person wird nicht verlangt. Ebenso geschützt werden natürliche und juristische Personen im Umfeld eines Hinweisgebers, die, ohne selbst einen Hinweis gegeben zu haben, besonders als Opfer indirekter Vergeltungsmaßnahmen in Betracht kommen. Zu diesem Personenkreis sind neben den die Hinweisgeber aktiv unterstützenden Personen vor allem Arbeitskollegen, Verwandte des Hinweisgebers sowie juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers zu zählen.

Arbeitgeber sind zur Einrichtung interner Meldestellen ab der Beschäftigung von 50 Personen verpflichtet. In Unternehmen mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender Anzahl der Beschäftigten ist die Mindestanzahl aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener 3 Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigungsstand gegeben war.

Die verwendbare Technik und das zu verwendende Mittel der Kommunikation mit potentiellen Hinweisgebern wird nicht konkret vorgegeben, jedoch müssen die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt werden können, und die Hinweisgebersysteme müssen technisch und organisatorisch den datenschutzrechtlichen Anforderungen des Art 25 DSGVO entsprechen. Hinweise müssen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen gegeben werden können. Auf Wunsch des Hinweisgebers muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung des Hinweises möglich sein. Mitarbeiter der internen Stelle dürfen bei der Entgegennahme und Weiterverfolgung von Hinweisen nicht Weisungen unterworfen werden. Es muss Ihnen möglich sein, Hinweise auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und entsprechende Veranlassungen zu treffen, wenn sich ein Hinweis als zutreffend erweist. Die internen Stellen müssen in der Lage sein, dem Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung zu geben.

Sämtliche Hinweise sind zu dokumentieren und Daten, die sich auf Personen beziehen, müssen 30 Jahre lang aufbewahrt werden.

Zum Schutz der Hinweisgeber werden bestimmte mögliche Vergeltungsmaßnahmen verboten. Erfasst ist dabei etwa die Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen, die Nicht-Verlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages, die Herabstufung oder Versagung einer Beförderung. Ebenso können arbeitsvertragliche Änderungen erfasst sein (Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Änderung der Arbeitszeit oder des Entgelts).

Wird der Hinweisgeber Opfer einer Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Diskriminierung, bestehen entsprechende Schadensersatzansprüche. Hinweisgeber, die schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche und rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises (keine Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften).

Die Behinderung oder der Versuch einer Behinderung einer Person, welche einen Hinweis geben möchte, das Setzen von Vergeltungsmaßnahmen, Vertraulichkeitsverletzungen oder das wissentliche Erteilen eines falschen oder irreführenden Hinweises kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,-- sanktioniert werden.

Das Gesetz wird mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.

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