Entlassung bei Verweigerung von Covid-Tests

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Sep. 2022

In der mit 17.11.2020 in Kraft getretenen Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wurde festgelegt, dass die Arbeitgeberin als Betreiberin einer bettenführenden Krankenanstalt Mitarbeiter nur dann einlassen darf, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist.

Covid-19-Testzentrum-HinweisschildTrotz der Androhung einer fristlosen Entlassung kündigte eine Arbeitnehmerin an, dass diese nicht an den wöchentlichen Testungen teilnehmen wird. Die Arbeitnehmerin wurde daraufhin entlassen.

Die Entlassung war auch berechtigt. War ein Arbeitgeber als unmittelbarer Adressat der Verordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können.

Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde.

Der OGH verweist auch auf seine Entscheidung aus dem Jahr 2021 (einen Mitarbeiter eines Alten- und Pflegeheims betreffend, OGH 8 ObA 42/21s) und führt aus, dass diese Entscheidung ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde. Zumal gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und diese Entscheidung vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, kann von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden. Etwaige geäußerte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vermögen daran nichts zu ändern. Selbst verfassungswidrige Verordnungen wären bis zu deren Aufhebung durch den VfGH weiterhin anzuwenden. Die hier maßgebliche Verpflichtung lässt sich schon aus der Verantwortung des Krankenanstaltsbetreibers für die Gesundheit der Patienten rechtfertigen. Es besteht also kein Ansatz, warum sich der Arbeitgeber nicht an der Verordnung orientieren muss.

Die mangelnde persönliche Überzeugung von der Sinnhaftigkeit einer Anordnung des Arbeitgebers (einer von der Arbeitnehmerin vermuteten wissenschaftlichen Sinnlosigkeit der Tests sowie rechtliche Bedenken) berechtigt noch nicht zur Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung.

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