Teuerungsprämie

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Sep. 2022

Um den derzeit allgemein zu beobachtenden Teuerungen und den Preissteigerungen entgegenzuwirken, hat die Regierung ein Teuerungs-Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen. Einen wesentlichen Aspekt des Gesetzespaketes stellt die Möglichkeit der Zahlung einer steuerfreien Teuerungsprämie dar.

Stempel-InflationGemäß § 124b Z 408 EStG sind Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie) bis € 2.000,-- pro Jahr steuerfrei. Wird die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Ziffer 1–7 EStG geleistet, können zusätzlich zu den € 2.000,-- bis zu € 1.000,-- pro Jahr steuerfrei abgerechnet werden.

Wesentliche Voraussetzung für die Nutzung der Abgabenbefreiung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung. Sonstige Voraussetzungen werden hingegen für die Abrechnung von den maximal € 2.000,-- nicht festgelegt. Das sonst im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen anzutreffende Kriterium, nach welchem die Leistung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden muss, ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beachten. Ungeachtet dessen sollte in diesem Zusammenhang jedenfalls die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geprüft werden, da eine willkürliche bzw diskriminierende Gewährung der Teuerungsprämie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Soll eine Teuerungsprämie über den Betrag von € 2.000,-- ausgezahlt werden, ist diesbezüglich zu beachten, dass dieser zusätzliche Teil maximal € 1.000,-- betragen kann und darüber hinaus die Abgabenbegünstigung nur dann schlagend wird, wenn dieser Betrag aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Ziffer 1–7 EStG gewährt wird. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Rechtsgrundlagen:

Die Teuerungsprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

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