Spenden in Katastrophenfällen

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Apr. 2022

Spenden nehmen in Österreich schon seit langer Zeit einen hohen Stellenwert ein. Ob es sich um die traditionelle Weihnachtsspende an Licht ins Dunkel oder andere humanitäre Organisationen handelt, die Unterstützung von Umwelt- oder Tierschutzeinrichtungen, freiwilligen Feuerwehren oder Forschungseinrichtungen: die Möglichkeiten, Gutes zu tun, scheinen unerschöpflich zu sein. Besonders großzügig sind viele Menschen jedoch dann, wenn es gilt, in Katastrophenfällen Hilfestellung zu leisten.

Tastatur_Spenden_Taste_grünGerade der derzeit in der Ukraine tobende Krieg hat gezeigt, wie hoch die Spendenbereitschaft der Menschen in solchen Situationen ist. Und wenn den Spendern bewusst ist, dass sich ihre Spende später auch in Steuerersparnissen niederschlägt, wird dies in vielen Fällen sicher eine positive Auswirkung auf die Höhe der gespendeten Beträge haben. Nachfolgend soll ein Überblick über die steuerliche Verwertbarkeit derartiger Spenden gegeben werden.

Spenden aus dem Privatvermögen

Wer aus seinem Privatvermögen spenden möchte, muss ein paar Dinge beachten, um sich einen Teil der Spende vom Fiskus zurückholen zu können:

Auswahl einer geeigneten Spendenorganisation

Zunächst gilt es, einen geeigneten Spendenempfänger auszuwählen. Humanitäre Einrichtungen und Spendensammelorganisationen gibt es wie Sand am Meer, doch nicht alle verfügen über einen Spendenbegünstigungsbescheid des Finanzministeriums. Und genau diesen benötigt eine Organisation, um als begünstigte Einrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu gelten. Nur Spenden an solche begünstigten Einrichtungen können als Sonderausgabe steuerlich verwertet werden. Doch wie kann man feststellen, ob die Organisation, der man etwas zuwenden möchte, über einen derartigen Bescheid verfügt? Dazu hat das Finanzministerium eine einfache Abfragemöglichkeit auf ihrer Website eingerichtet, die unter folgendem Link erreichbar ist: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp
Dort kann über eine einfache Suchfunktion festgestellt werden, ob eine Spendenorganisation begünstigt ist und diese Begünstigung im Zeitpunkt der Spende noch aufrecht ist.

Bekanntgabe von Name und Geburtsdatum

Seit dem Jahr 2017 werden Spenden nur mehr dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bzw bei einer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, wenn und insoweit sie vom jeweiligen Spendenempfänger dem Finanzamt gemeldet wurden. Damit der Spendenempfänger diese Meldung auch korrekt durchführen kann, muss ihm der Spender seinen vollständigen Namen und sein Geburtsdatum bekanntgeben. Dies kann entweder mit der Überweisung oder auf anderen Wegen erfolgen. Viele Spendenorganisationen haben auf Ihren Websites Möglichkeiten für Spender eingerichtet, ihre persönlichen Daten mitzuteilen.
Die Spendeneinrichtungen sind verpflichtet, die Spenden bis spätestens Ende Feber des Folgejahres dem Finanzamt zu melden. Über FinanzOnline besteht dann die Möglichkeit für jeden Spender, die gemeldeten Spenden einzusehen. Fehlen Beträge, sollte man sich mit der jeweiligen Organisation in Verbindung setzen.

Wahl der Höhe der Spende

Aus der Sicht der Spendenorganisation ist die Spende natürlich umso besser, je höher sie ausfällt. Aus steuerlicher Sicht muss aber Folgendes beachtet werden: Spenden können nur insoweit als Sonderausgabe abgesetzt werden, als sie 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen. Wer also Einkünfte von € 30.000,-- erzielt und im selben Jahr € 4.000,-- spendet, kann nur € 3.000,-- davon auch steuerlich verwerten.

Der Steuervorteil liegt darin, dass die Spende das Einkommen des Spenders und somit die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer vermindert. Wer so wenig verdient, dass er keine Einkommensteuer bezahlt, kann daher auch mit Spenden keinen Steuervorteil erzielen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Für Unternehmer besteht neben der oben geschilderten Möglichkeit der Spende aus dem Privatvermögen auch die Option, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen ihres Unternehmens zu leisten. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

Spende an begünstigte Einrichtungen

Dabei ist der Unternehmer ebenso wie der Private an die Wahl einer spendenbegünstigten Einrichtung gebunden. Der Kreis der spendenbegünstigten Organisationen ist für private wie für betriebliche Spenden gleich, daher kann auch für betriebliche Spenden über den oben angeführten Link nach einer geeigneten Organisation gesucht werden.
Anders als bei Privaten müssen bei betrieblichen Spenden jedoch keine personenbezogenen Daten an die Spendenorganisation übermittelt werden, da diesbezüglich auch keine Meldepflicht der Organisationen an die Finanzverwaltung besteht. Der Unternehmer erfasst seine Spende einfach in seiner Einnahmen/Ausgaben- bzw Gewinn- und Verlust-Rechnung als Betriebsausgabe und vermindert auf diese Art seinen steuerlichen Gewinn.

Aber auch der Unternehmer muss die Höhe der Spende im Auge behalten, will er steueroptimal spenden. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen werden nämlich nur insoweit als Betriebsausgabe anerkannt, als sie 10% des Jahresgewinnes (vor Abzug eines Gewinnfreibetrages) nicht übersteigen. Der die 10%-Grenze übersteigende Teil einer Spende ist steuerlich nicht abzugsfähig. Auch hier gilt: Ist der Gewinn so niedrig, dass keine Einkommensteuer zu bezahlen ist, oder kommt es sogar zu einem Verlust, kann eine Spende zu keinem Steuervorteil führen. Auch erhöht eine nicht abzugsfähige Spende nicht den steuerlichen Verlustvortrag.

Spende zu Werbezwecken

Als Alternative zu den Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen gibt es im Fall von Katastrophen die Möglichkeit, eine Spende aus dem Betriebsvermögen zu Werbezwecken zu tätigen. Dies hat für den Unternehmer einige Vorteile: Er ist in der Wahl des Empfängers der Zuwendung frei und kann die Höhe der Spende frei bestimmen.

Grundvoraussetzung ist daher, dass es sich um Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen handelt. Unter einem Katastrophenfall sind außergewöhnliche Schadensereignisse wie etwa Naturkatastrophen (zB Hochwasser), technische Katastrophen (zB Brand), kriegerische Ereignisse oder andere humanitäre Katastrophen (zB Seuchen) zu verstehen.Als zusätzliche Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Spende der Werbung für das Unternehmen dienen muss. An dieses Erfordernis werden in der Praxis allerdings keine sehr hohen Anforderungen gesetzt. So ist die geforderte Werbewirksamkeit nicht nur bei medialer Berichterstattung (Zeitung, Radio, Fernsehen) gegeben sondern kann auch wesentlich niederschwelliger erreicht werden. Laut Einkommensteuerrichtlinien reichen etwa ein Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmens, ein Plakat in der Auslage eines Geschäftes, ein für Kunden sichtbarer Aufkleber in den Geschäftsräumlichkeiten oder auf einem Firmenfahrzeug zur Erfüllung des Werbezweckes aus.

Erfüllt eine Spende dem Grunde nach die Voraussetzungen (Katastrophenfall und Werbezweck), ist sie jedenfalls als steuerliche Betriebsausgabe anzuerkennen. Eine Einschränkung hinsichtlich der Höhe gibt es nicht. Aus diesem Grund können sogar Verlustbetriebe spenden, da sie die Spende über den steuerlichen Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr mitnehmen können. In solchen Fällen kommt es natürlich erst dann zu einer Steuerersparnis, wenn wieder Gewinne zu versteuern sind.

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