Was bringt das neue Jahr im Arbeits- und Sozialrecht?

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2026

Mit 1.1.2026 treten Änderungen im Hinblick auf die Altersteilzeit und die Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in Kraft. Weiters wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension eingeführt.

JustiziaMit der Novelle zur Bildungskarenz/Bildungsteilzeit wird eine Nachfolgeregelung für das außerkraftgetretene Weiterbildungsgeld eingeführt. Inhaltlich werden eine höhere zeitliche und inhaltliche Anforderung an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten umgesetzt.

Eine Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit kann weiterhin für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Die Voraussetzung einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten vor Antritt der Bildungskarenz wird auf zwölf Monate einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung erhöht. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, außer wenn diese in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit liegen. Durch diese Regelung wird verhindert, dass der Bezug der Weiterbildungsbeihilfe unmittelbar im Anschluss an Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (Elternkarenz) bezogen werden kann.

Auch freie Dienstnehmer können bei Erfüllen der Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe beziehen. Neu eingeführt wurde, dass in der Vereinbarung der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben sind. Die Vereinbarung wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS folgenden Tag wirksam. Die Arbeitnehmer sind diesbezüglich verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des AMS über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.

Um die Förderung möglichst effizient einzusetzen, kann vor der Weiterbildungsmaßnahme auch eine Bildungsberatung angeboten werden. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG beträgt (Wert 2026: € 3.465,00), haben verpflichtend an einer Bildungsberatung teilzunehmen.

Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden (16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) betragen. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums, muss nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten (16 ECTS-Punkte bei Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) erbracht werden. Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, haben den Zweck des Studiums zu erfüllen.

Neu eingeführt wird auch eine Zuschussleistung, welche die Arbeitgeber zu tragen haben. Vereinbart ein Arbeitgeber eine Bildungskarenz mit Beschäftigten, deren Entgelt mindestens die Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage erreicht, hat er 15% der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen. Die Beihilfenhöhe des Arbeitsmarktservice verringert sich in der Folge um den gleichen Betrag. Die Sozialversicherungsbeiträge zur verpflichtenden Zuschussleistung werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Das AMS hat nähere Voraussetzungen sowie die Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe im Rahmen einer Richtlinie festzulegen.

Teilpension

Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, soll für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension oder reguläre Alterspension) erfüllen, ab 1.1.2026 die Möglichkeit geschaffen werden, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25% und höchstens 75% reduziert wird, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss. Für die Reduktion der Arbeitszeit ist die vor dem Stichtag überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung maßgeblich. Abhängig von der Arbeitszeitreduktion wird ein Anteil der Gesamtgutschrift des Pensionskontos als Teilpension gemäß folgender Staffelung ausbezahlt:

Ausmaß der 
Arbeitszeitreduktion          
Anteil der 
Gesamtgutschrift
25-40% 25%
41-60% 50%
61-75%

75%

Die Teilpension fällt weg, wenn die versicherte Person eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Weiters fällt die Teilpension dann weg, wenn die Grenzen der zulässigen Bandbreite der Arbeitszeitreduktion im Durchschnitt eines Kalendermonats überschritten werden. Um den Wegfall der Leistung in Grenzfällen zu vermeiden, wird eine Bandbreitenregelung eingeführt. Geringfügige (weniger als 10%) und nicht regelmäßige (in höchstens drei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres) erfolgte Überschreitungen der Bandbreiten führen demnach nicht zum Wegfall der Teilpension. Zur Absicherung für die Versicherten wird ein Ablehnungsrecht hinsichtlich allfällig angeordneter Mehrarbeit bzw Überstunden eingeführt.

Altersteilzeit

Die bisherige Regelung der Altersteilzeit mit gefördertem Lohnausgleich sah einen Bezug von Altersteilzeitgeld von höchstens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter vor. Die Neuregelung verkürzt die Bezugsdauer nunmehr auf drei Jahre. Weiters kann die Altersteilzeit nur mehr bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension in Anspruch genommen werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, kann sich diese Person entscheiden, ob sie die Korridorpension oder eine Teilpension in Anspruch nehmen will.

Die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Bezugsdauer wird mit einer Übergangsregelung kombiniert, welche eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer vorsieht. Demnach verringert sich die Dauer für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.12.2025 beginnt, pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 wirksam werden, gebührt Altersteilzeitgeld nur mehr für höchstens drei Jahre.

Hinsichtlich der Berechnung des Altersteilzeitgeldes sieht die Novelle eine Neuberechnung des Oberwertes vor, der sich in Zukunft nur mehr auf das Entgelt für die Normalarbeitszeit, somit ohne Überstunden oder Überstundenpauschalen bezieht. Überstunden oder Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit sollen anteilsmäßig nicht in den Unterwert einfließen. Damit soll eine zusätzliche Entgelterhöhung während der Altersteilzeit ausgeschlossen werden.

Eine weitere Neuregelung gilt für sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen, somit auch für jene, deren Laufzeitbeginn vor dem 1.1.2026 liegt. Nimmt eine sich in Altersteilzeit befindliche Person eine weitere, zusätzliche Beschäftigung auf, so verliert sie für diesen Zeitraum den Anspruch auf Förderung. Diese Regelung gilt für geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen. Diesbezüglich wird eine Meldepflicht der Dienstnehmer an das Arbeitsmarktservice vorgesehen. Ausgenommen von diesem Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern während der Altersteilzeit sind nur jene Beschäftigungen, die der Dienstnehmer bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hat. Mit Regelmäßigkeit sind entgeltliche Tätigkeiten gemeint, die der konkrete Dienstnehmer bereits im Jahr vor der Altersteilzeit ausgeübt hat. Das kann eine durchgehende parallele Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung sein, aber auch befristete Beschäftigungen, die bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate im Jahr ausgeübt werden.

Weiters wird ausgeschlossen, dass Dienstnehmer aus zwei Beschäftigungen in Altersteilzeit gehen und beide Arbeitgeber Altersteilzeitgeld erhalten. Das Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern tritt mit 1.1.2026 in Kraft und gilt für laufende und neue Altersteilzeitvereinbarungen. Für Altersteilzeitvereinbarungen deren Laufzeit bis Ende 2025 begonnen hat, wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beendigung bestehender unzulässiger Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern vorgesehen. Diese Frist gilt nicht für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt. 

Die Voraussetzung, dass vor der Altersteilzeit in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen müssen, wurde dahingehend angepasst, dass ab dem Jahr 2029 mindestens 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich sind, wobei auch diesbezüglich für die Zeit ab 1.1.2026 bis 31.12.2028 eine Übergangsregelung vorgesehen ist.

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