Soziale Gestaltungspflicht bei Kündigungen

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Mai. 2025

Der OGH betont: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber geeignete Ersatzarbeitsplätze aktiv anbieten – ein Verweis auf interne Stellenausschreibungen reicht nicht.

JustiziaAufgrund der derzeit angespannten wirtschaftlichen Situation sehen sich Dienstgeber vermehrt zu Personalreduktionen gezwungen. Beabsichtigt ein Dienstgeber die Kündigung eines Dienstnehmers aus betriebsbedingten Gründen und würden durch die Kündigung wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, verpflichtet die soziale Gestaltungspflicht den Dienstgeber dem Dienstnehmer zuvor einen zumutbaren und freien Ersatzarbeitsplatz anzubieten, soweit dieser der – gesamten, und nicht bloß der zuletzt ausgeübten – bisherigen Berufspraxis des Dienstnehmers entspricht.

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 5.12.2024 (OGH 8 ObA 46/24h) diesbezüglich festgehalten, dass eine bloß geschäftsführungsinterne Prüfung offener Stellen, ohne dem Dienstnehmer eine innerhalb seiner bisherigen Berufspraxis liegende Stelle – mag sie auch schlechter bezahlt sein – auch tatsächlich anzubieten, nicht ausreicht. Ein Hinweis auf betriebsinterne Stellenausschreibungen genügt ebenso nicht. Es empfiehlt sich daher aus Dienstgebersicht, etwaige offene Stellen vorab aktiv anzubieten. Gleichzeitig mit dem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bei dessen Ablehnung eine Kündigung erfolgt. Wenn ein freier Arbeitsplatz weder der bisherigen Ausbildung, Tätigkeit oder dem Entgelt des Arbeitnehmers einigermaßen entspricht, muss der Dienstgeber diesen Arbeitsplatz nicht anbieten, außer der Dienstnehmer verlangt dies (und ist auch nach angemessener Einschulung fähig, die geforderte Tätigkeit auszuüben).

Seite drucken | zurück