Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes (BGBl I 10/2022) wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw erweitert (BGBl I 31/2023). Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt.
Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dient.
Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögensverwaltende Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (zB Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz (BGBl I 10/2022) wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögensverwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes gem § 7 Abs 3 KStG stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, da es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt. Ein kleines Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es dennoch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Öko-Zuschlag für Gebäude eingeführt (§ 124b Z 452 EStG), mittels welchem 15% der Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems zusätzlich als Werbungskosten bzw Betriebsausgaben abgesetzt werden können.
Der Öko-Zuschlag gilt allerdings nur für thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänzliche Neuherstellung von umweltfreundlichen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.
Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird, zu aktivierungspflichtigen
Herstellungsaufwendungen führen, können die aktivierten Beträge auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Wird aus irgendwelchen Gründen keine Förderung ausbezahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plausibilisiert, dass die inhaltlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das BMF hat in einer Verordnung (BGBl II 324/2024) festgelegt, auf welche Weise diese Plausibilisierung der Fördervoraussetzungen zu erfolgen hat. Demnach kann sie im Wege einer kursorischen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfolgen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchstens € 50.000.--, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.
Durch die noch im Dezember 2024 beschlossene 10. WiEReG-Novelle (BGBl I 151/2024) wurden die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (speziell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheblich erweitert. So wurden zB neue Meldepflichten sogar für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw einer sogenannten Nominee-Vereinbarung (die im wesentlich einer Treuhandvereinbarung entspricht) eingeführt. Darüber hinaus wurden die bereits bestehenden Aufsichtsmaßnahmen der Registerbehörde dahingehend ausgeweitet, dass zB bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vorzulegen ist. Sollte diese nicht übermittelt werden, kann dies mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Gegenüber Kreditinstituten bzw Kryptowährungs-Dienstleistern wurde eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde normiert. Werden diese neuen Sorgfalts- und Meldepflichten nicht eingehalten, wird das durch ausgeweitete bzw neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.
Durch die Neugestaltung der WiEReG-Einmeldungsformulare im Unternehmensserviceportal wurde als unerwünschter Nebeneffekt das Benutzerverfahrensrecht „Einmeldung als Parteienvertreter“ beendet. Die Folge ist, dass berechtigte Parteienvertreter keinen Zugang mehr zum Meldeformular bzw zu den noch offenen Formularen haben. Um die Einmeldung als Parteienvertreter wieder zu aktivieren, muss dem USP-Benutzer das Verfahrensrecht erneut zugeordnet werden. Da die Zuteilung von Verfahrensrechten unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, sollte für die erneute Zuteilung der Verfahrensrechte nicht bis zum letzten Tag der Meldefrist gewartet werden, sondern diese schon vorsichtshalber früher erledigt werden.
Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Adminsitrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket (Omnibus 1 vom 26.2.2025) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.
Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:
Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:
Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.
Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen. Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 1.1.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen. Die Klassifikationsmitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.