Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz wurde am 7.3.2025 ohne Begutachtungsfrist im Nationalrat beschlossen und am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 7/2025) veröffentlicht. Ebenso wurde das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz beschlossen (Veröffentlichung mit BGBl I 12/2025 vom 18.3.2025).
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55% war grundsätzlich bis zum Jahr 2025 befristet. Dieser Spitzensteuersatz wird bis inkl 2029 verlängert.
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1.1.2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 aufgehoben. Wurden Verträge für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen vor dem 7.3.2025 abgeschlossen, diese aber noch nicht ausgeführt, so bleibt die Befreiung für diese Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.
Fahrzeuge mit Elektroantrieb (= CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für Kfz mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.
Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW pro Monat angesetzt.
Bei Pkw mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit € 0,25 bis € 0,45 je Kilowatt (lt Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 10 kW pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden € 0,015 bis € 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm angesetzt.
In der nachstehenden Tabelle sind die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer ersichtlich:
Kilowatt | Preis/kw |
für die ersten 35 | € 0,25 |
für die nächsten 25 | € 0,35 |
darüber hinaus |
€ 0,45 |
Kilogramm |
Preis/kg |
für die ersten 500 | € 0,015 |
für die nächsten 700 | € 0,030 |
darüber hinaus |
€ 0,045 |
Der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) wurde ebenfalls angepasst.
Die neuen Berechnungsmodelle traten mit 1.4.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden zB Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.
Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen Kfz und Hybridfahrzeuge in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.
Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld wurden mit 31.3.2025 abgeschafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat, gilt die Vereinbarung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw -teilzeit nachweislich bis 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.
Die jährliche Valorisierung für Mieten in Altbau-, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wurde für das Jahr 2025 eingefroren. Die nächste Valorisierung erfolgt erst wieder im Jahr 2026.
Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2% auf 5%. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deutlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-F) erhöht. Die Maßnahme des EKB-S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB-F bis 31.12.2029. Die Stabilitätsabgabe (ursprünglich „Bankenabgabe“) wurde für Kreditinstitute deutlich erhöht. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen dieser Abgabe vorgesehen.