Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht 2024

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Apr. 2024

Lupe_ParagrafAltersteilzeit

Altersteilzeit kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es bestehen zwei Modelle, die kontinuierliche und die geblockte Altersteilzeit. Bisher erhielt der Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Altersteilzeit einen Kostenersatz von ca 90% bzw von ca 50% bei der Blockvariante, wobei während der Freizeitphase bei der Blockvariante eine Ersatzarbeitskraft eingesetzt werden muss.

Bei der geblockten Altersteilzeit kommt es zu einer jährlichen stufenweisen Verringerung des Kostenersatzes, wobei der Beginn der Altersteilzeitvereinbarung entscheidend ist. Für Anträge, die bis 12.9.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind, gebührt noch der Kostensatz von 50%.

Der Kostenersatz wird wie folgt verringert: Bei Laufzeitbeginn ab 2024: 42,5%, ab 2025: 35%, ab 2026: 27,5%, ab 2027: 20%, ab 2028: 10%. Bei Blockzeitvereinbarungen, die mit 2029 beginnen, entfällt der Kostenersatz.

Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (Laufzeitbeginn 2024) wird der Durchrechnungszeitraum von bisher 12 Monaten auf 6 Monate geändert. Die Arbeitszeit muss mindestens 20% und darf höchstens 80% der vorher ausgeübten Normalarbeitszeit betragen. Unverändert bleibt die durchschnittliche Reduktion der Normalarbeitszeit über die gesamte Laufzeit zwischen 40% und 60%.

Bezüglich Lohnausgleichs wurde klargestellt, dass sich Unter- und Oberwert für den Lohnausgleich auf das Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit beziehen (§ 27 Abs 5 AlVG). Diese neue Berechnung gilt auch für laufende Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2024.

Lohnerhöhungen werden nur noch berücksichtigt, wenn sie auf einen Kollektivvertrag oder auf vergleichbaren Rechtsvorschriften (zB Dienstordnung) beruhen. Weiters wird explizit eine Tragungsregel für DN-Beiträge eingeführt. Erhöhte Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr dar.

Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Da das Regelpensionsalter für Frauen schrittweise angehoben wird, steigt auch das Antrittsalter für die Altersteilzeit.

Anhebung Frauenpensionsalter

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter von Frauen (derzeit 60 Jahre) wird ab 1.1.2024 schrittweise bis zum Jahr 2033 auf 65 Jahre erhöht. Es kommt somit zu einer Angleichung des Regelpensionsalters der Frauen an das der Männer.

Erhöhung des Pensionsbonus

Der Anreiz, dass Arbeitnehmer über das Regelpensionsalter hinaus beschäftigt bleiben, wird gestärkt. Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, erhält einen höheren jährlichen Bonus von 5,1%, statt bisher 4,2%. Der Pensionsbonus kann für maximal drei Jahre bezogen werden.

Bund übernimmt Teil der Pensionsbeiträge bei Zusatzverdienst

Für Pensionisten, die neben der Alterspension erwerbstätig sind, entfällt ein Teil der PV-Beiträge des DN. Sie müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdienstes Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (2024 € 1.036,88). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Von der Regelung umfasst sind ASVG-, GSVG- und BSVG-Versicherte.

Toleranzgrenze Korridor- bzw Schwerarbeitspension

Für Pensionisten, die eine Korridor- oder Schwerarbeitspension beziehen, wird eine Toleranzgrenze eingeführt.

Für den Fall, dass durch Zuverdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, führt dies nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, wenn die Überschreitung bloß geringfügig ist (jährlich nicht mehr als 40% der Geringfügigkeitsgrenze pro Monat).

Kinderbetreuungsgeld

Durch die Zuverdienstgrenze während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld können Anspruchsberechtigte während der Karenz einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bzw bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wurde von € 7.800,-- auf € 8.100,-- jährlich erhöht.

Mitarbeiterprämie 2024

Unverändert ist, dass die Prämie zur Gänze abgaben- und beitragsfrei ist und nicht das Jahressechstel erhöht. Weiters muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht geleistet wurde. Eine bisher gewährte Teuerungsprämie in den Jahren 2022 und 2023 ist unschädlich.

Die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ wird in „Mitarbeiterprämie“ geändert.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt, sind bis € 3.000,-- pa steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5
Z 5 oder 6 EStG erfolgt.

Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren ist neu, dass die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, dh aufgrund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, erfolgen muss. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Zahlung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgen.

Neue Informationen für Teilzeitbeschäftigte

Gemäß §19d Abs 2a AZG hat der Arbeitgeber teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.

Neu eingeführt wird, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers auch für neue Arbeitsplätze gilt. Zur bestehenden Verwaltungsstrafe (Geldstrafe von € 20,-- bis € 436,-- gemäß § 28 Abs 1 Z 6 AZG) kommt ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers iHv € 100,-- hinzu.

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