Anpassung des Gewinnfreibetrages ab 2022

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Apr. 2022

Unternehmer haben gegenüber nichtselbständig Erwerbstätigen den Nachteil, dass nicht ein Sechstel ihres Jahreseinkommens (Stichwort: Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu einem stark ermäßigten Tarif versteuert wird. Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, wurde vor einigen Jahren der sogenannte Gewinnfreibetrag geschaffen. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde dieser Freibetrag nun leicht angehoben, was besonders Unternehmern mit niedrigerem Einkommen ein wenig entlasten soll.

Geldrolle_VorhaengeschlossZielgruppe des Gewinnfreibetrages sind ausschließlich natürliche Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen. Damit sind Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) oder etwa Stiftungen von der Begünstigung ausgenommen. Sind natürliche Personen Gesellschafter einer OG oder KG können sie den Gewinnfreibetrag jedoch hinsichtlich ihres Gewinnanteiles in Anspruch nehmen.

Die Steuerbegünstigung durch den Gewinnfreibetrag wird dadurch erreicht, dass ein bestimmter Teil des Jahresgewinnes steuerfrei belassen wird. Dabei sind zwei Arten des Gewinnfreibetrages zu unterscheiden: der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen, der in die oben genannte Zielgruppe fällt, zu. Der investitionsbedingte Freibetrag ist hingegen, wie schon der Name verrät, an bestimmte Investitionen in den Betrieb gebunden. Betriebe, die den Gewinn pauschal ermitteln, können zwar den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen, ein investitionsbedingter Freibetrag ist ihnen aber verwehrt.

Der Grundfreibetrag

Bei der Veranlagung von betrieblichen Einkünften wird ein Teil des Gewinnes automatisch steuerfrei belassen. Dies ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart und steht auch Unternehmern zu, die ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Bis Ende 2021 hat dieser Freibetrag 13% des Gewinnes von bis zu höchstens € 30.000,--, daher maximal € 3.900,-- betragen. Mit der Steuerreform wurde der Prozentsatz nun auf 15% angehoben, die maximale Bemessungsgrundlage von € 30.000,-- aber beibehalten. Dadurch beträgt der höchste Grundfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2022 € 4.500,--.

Der investitionsbedingte Freibetrag

Wer einen höheren Gewinn als € 30.000,-- erzielt, kann durch gezielte Investitionen den Gewinnfreibetrag um bis zu weitere € 41.450,-- steigern. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

Der Unternehmer investiert in körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen. Vom Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter ausgenommen sind Pkw, geringwertige Wirtschaftsgüter und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Zu beachten ist auch, dass das Wirtschaftsgut ab seiner Inbetriebnahme mindestens vier Jahre im Inland im Unternehmen verbleiben muss. Scheidet es vor Ablauf dieser Zeit aus, muss eine Nachversteuerung vorgenommen werden.

Anstelle von Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter wird auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere gefördert. Diese sind im Einkommensteuergesetz umschrieben und den Kundenbetreuern der Banken gut bekannt. Auch Wertpapiere müssen ab ihrer Anschaffung mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden. Allerdings besteht bei vorzeitigem Ausscheiden die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung. Werden im Jahr des Ausscheidens der Wertpapiere entweder wieder passende Wertpapiere oder körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft, unterbleibt die Nachversteuerung.

Die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist nach einer Staffel zu ermitteln. Für Teile des Gewinnes über € 30.000,-- aber höchstens € 175.000,-- beträgt der Freibetrag 13%. Für die nächsten € 175.000,-- können 7% und für weitere € 230.000,-- 4,5% des Gewinnes als Freibetrag angesetzt werden. So kann man in Summe einen Freibetrag von maximal € 41.450,-- erreichen.

Beispiel:

Ein Unternehmer erzielt mit seinem Gewerbetrieb einen Gewinn von € 190.000,--. Für die ersten € 30.000,-- dieses Gewinnes steht ihm (ab 2022) automatisch der Grundfreibetrag von € 4.500,-- (15%) zu. Für die nächsten € 145.000,-- kann er – entsprechende Investitionen vorausgesetzt – einen Freibetrag von € 18.850,-- (13%) geltend machen. Für den Restgewinn von € 15.000,-- stehen dann noch weitere € 1.050,-- (7%) zur Verfügung. Investiert dieser Unternehmer daher mindestens € 19.900,-- in körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, kann er diesen Betrag – zusätzlich zu den Abschreibungen – im Jahr der Investition als Gewinnfreibetrag ansetzen.

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