Dienstfahrräder

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Sep. 2022

Lange Zeit galten Fahrräder nahezu ausschließlich als Sportgeräte für die Freizeit. Mit wenigen Ausnahmen –wie zum Beispiel Botendienste – war ihre Bedeutung als Fortbewegungs- und Transportmittel im unternehmerischen Bereich sehr überschaubar. Die Erfindung des E-Bikes, Maßnahmen zum Klimaschutz und zunehmendes Bewusstsein für Gesundheit und körperliche Fitness haben eine Trendwende eingeleitet.

Fahrrad-Mann-LaptopImmer mehr Unternehmen setzen jetzt auf das Fahrrad als betriebliches Transportmittel. Sie nehmen dadurch die Vorteile in Anspruch, die das Steuerrecht diesbezüglich bietet, und haben auch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Gutes zu tun.

Vorteile für den Unternehmer

Im Gegensatz zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren steht für die Anschaffung von Fahrrädern und E-Bikes dem Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu. Dies gilt natürlich für die Anschaffungskosten des Fahrrades, aber auch für Service und Wartung, Reparaturen und das Aufladen eines E-Bikes. Gerade bei Elektrofahrrädern stellt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung einen nicht ganz unbeachtlichen Vorteil dar.

Auch ertragsteuerlich werden Fahrräder besser behandelt als Pkw. So gibt es hinsichtlich der Anschaffungskosten keine Angemessenheitsgrenze (€ 40.000,-- bei Pkw) und auch keine gesetzlich vorgegebene Abschreibungsdauer (8 Jahre bei Pkw). Somit können auch sehr teure Elektrofahrräder – im Wege der Abschreibung – vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei der Nutzungsdauer ist zwar auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzustellen, das Finanzministerium hat aber bekanntgegeben, dass eine steuerliche Nutzungsdauer von 5 Jahren anerkannt wird.

Eine weitere Erleichterung gibt es für den Fall, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das ehemalige Dienstfahrrad verkaufen möchte. Hier verzichtet die Finanzverwaltung auf eine marktgerechte Bewertung des Fahrrades und lässt den Ansatz des Buchwertes, allenfalls sogar mit Abschlägen zu. Allerdings muss – sofern ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde – der Verkauf an den Mitarbeiter mit 20% Umsatzsteuer erfolgen.

Vorteile für Mitarbeiter

Wer von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommt und dieses auch privat unentgeltlich nutzen darf, bezieht grundsätzlich einen geldwerten Vorteil aus seinem Dienstverhältnis. Bei Pkw etwa (mit Ausnahme von E-Autos) führt dies zum Ansatz eines steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezuges. Nicht so bei Fahrrädern. Der Finanzminister hat nämlich im Verordnungsweg festgelegt, dass der Sachbezugswert für Fahrräder € 0,00 beträgt. Das bedeutet, dass die Privatnutzungsmöglichkeit keinerlei Auswirkung auf das Nettogehalt des Mitarbeiters hat.

Daraus ergibt sich auch eine angenehme Nebenwirkung für den Dienstgeber: Mangels Sachbezugswert fallen auch keine anderen Lohnnebenkosten (wie etwa Kommunalsteuer oder Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) an.

Neben der Sachbezugsfreiheit gibt es für die Mitarbeiter noch einen weiteren Vorteil: Ein privat nutzbares Dienstfahrrad hat keine Auswirkungen auf einen allfälligen Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass Fahrräder witterungsbedingt in aller Regel nicht ganzjährig eingesetzt werden können.

Stellt ein Arbeitgeber also seinen Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung, kann er damit mehrere Vorteile lukrieren. Neben den steuerlichen Vorteilen wie Vorsteuerabzug und kurzer Abschreibungsdauer kann ein schönes Citybike oder gar ein E-Bike sowohl zur Motivation der Mitarbeiter als auch zur Förderung deren Gesundheit eingesetzt werden. 

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