Abgabenfreie Teuerungsprämie im Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Sep. 2022

Waren es in den vergangenen Jahren die CORONA-Prämien und zu Jahresbeginn die Mitarbeitergewinnbeteiligung kam heuer im Sommer eine weitere Möglichkeit hinzu, Mitarbeitern steuer- und beitragsschonend Geld zuzuwenden. Mit der sogenannten Teuerungsprämie sollen Unternehmer motiviert werden, ihren Mitarbeitern zum Ausgleich der gestiegenen Lebenserhaltungskosten eine zusätzliche Geldleistung zu gewähren.

Roter-Pfeil-auf-Muenzstapel-mit-HandUm die Auswirkungen der starken Inflation abzumildern hat der Gesetzgeber im vergangenen Juni unterschiedlichste Maßnahmen beschlossen. Eine davon ist die Teuerungsprämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei auszahlen können.

Bei der Ausgestaltung hat man sich stark an die Regeln zur Corona-Prämie angelehnt. So gilt auch hier ein Höchstbetrag von € 3.000,-- pro Mitarbeiter und Jahr. Außerdem sind die Prämien bis zu diesem Betrag nicht nur einkommensteuerfrei, sondern es müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge und andere Lohnnebenkosten abgeführt werden. Es gilt somit ein echtes Brutto-für-Netto-Prinzip: Was der Arbeitgeber abrechnet kommt vollständig beim Mitarbeiter an.

Allerdings kann der Arbeitgeber nur über € 2.000,-- frei disponieren. Bis zu diesem Betrag kann er wählen, ob und welchen Mitarbeitern er einen Bonus zukommen lässt. Die verbleibenden € 1.000,-- können nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden. Dies kann zB ein Kollektivvertrag sein, eine Betriebsvereinbarung, oder der Bonus wird – wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung – allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt.

Die Regelung wurde für die Jahre 2022 und 2023 beschlossen, wobei der Höchstbetrag von € 3.000,-- pro Mitarbeiter und Kalenderjahr gilt.

Besonders großzügige Dienstgeber müssen aber eine wesentliche Einschränkung beachten:
Wer einem Mitarbeiter im laufenden Jahr bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei abgerechnet hat, kann nur die Differenz auf den Höchstbetrag von € 3.000,-- pro Jahr als Teuerungsprämie abrechnen. Wurden also zB bereits € 2.000,-- als Gewinnbeteiligung ausbezahlt, bleiben für die Teuerungsprämie nur € 1.000,-- über. Wurden die € 3.000,-- für die Gewinnbeteiligung vollständig ausgeschöpft, kann nicht zusätzlich noch eine Teuerungsprämie abgerechnet werden.

Dies ist sowohl aus Sicht des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers nachteilig, da die Mitarbeitergewinnbeteiligung nur steuerfrei ist, alle anderen Lohnnebenkosten wie vor allem Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds aber wie bei einem Normalbezug anfallen.

Um jetzt nicht jene Unternehmer zu benachteiligen, die bereits im ersten Halbjahr 2022 eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt haben, wurde im Einkommensteuergesetz bestimmt, dass es möglich ist, bereits gewährte Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien zu behandeln.

Tipp:

Hier steht der Wer als Dienstgeber seinen Mitarbeitern heuer oder 2023 einen Bonus zuwenden möchte, sollte sich für die Teuerungsprämie entscheiden. Im Vergleich zur Mitarbeitergewinnbeteiligung fallen dabei keine Sozialversicherungsbeiträge und andere Lohnnebenkosten an.

 

Tipp:

Wer 2022 bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung abgerechnet hat, kann diese nachträglich in eine Teuerungsprämie umwandeln und sich die zu viel bezahlten Lohnnebenkosten zurückholen.

 

Hinweis: Im Detail wird die Teuerungsprämie im Beitrag "Teuerungsprämie" erläutert.

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