Der neue Investitionsfreibetrag

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Apr. 2022

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit der ökosozialen Steuerreform ein alter Bekannter wieder eingeführt: der Investitionsfreibetrag. Diese Form der Investitionsbegünstigung hat es in sehr ähnlicher Form bereits gegeben, wurde aber im Jahr 2007 vom Gewinnfreibetrag abgelöst. Ab dem kommenden Jahr werden beide Fördermodelle nebeneinander bestehen.

Taschenrechner_MuenzenDie Funktionsweise des Investitionsfreibetrages ist denkbar einfach: Ein Unternehmen investiert eine bestimmte Summe in sein Anlagevermögen und kann bei Einhaltung aller Bedingungen einen bestimmten Prozentsatz dieser Investition steuerfrei belassen. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von der Rechtsform zur Verfügung. So kommen auch Kapitalgesellschaften in den Genuss dieser Steuerbegünstigung. Da es sich aber um betriebliche Investitionen handeln muss, kann etwa bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Investitionsfreibetrag gebildet werden. Auch Unternehmern, die ihren Gewinn pauschal ermitteln, ist der Investitionsfreibetrag verwehrt.

Das Gesetz sieht zwei verschiedene Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 15% vorgesehen. Die förderbaren Investitionen sind mit € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Somit beträgt der maximale jährliche Freibetrag € 100.000,-- bzw € 150.000,-- bei ökologischen Investitionen. Beträgt ein Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate (Rumpfwirtschaftsjahr), ist der Maximalbetrag zu aliquotieren.

In welche Wirtschaftsgüter kann investiert werden?

Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Ausgenommen von der Begünstigung sind:

Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist die Aufnahme des Wirtschaftsgutes in das Anlageverzeichnis des Unternehmens und der entsprechende Eintrag in die Steuererklärung. Ein Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Der Ansatz eines Investitionsfreibetrages hat keine Auswirkung auf die Abschreibung der Investition, die ungekürzt vorgenommen werden kann.

Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, so ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Den Investitionsfreibetrag wird es – wie eingangs erwähnt – erst ab dem kommenden Jahr geben. Er ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Seite drucken | zurück