Rechtsgrundlagen für Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge

Rubrik: Recht allgemein
Ausgabe: Nov. 2024

Die Europäische Union verfolgt mit dem „Green Deal“ seit Dezember 2019 das Ziel, der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Ein Meilenstein hierfür ist die Mobilitätswende: Die Elektromobilität wird forciert. Dafür hat sich die Europäische Union unter anderem das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 die vom Verkehr ausgehenden Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um 90% zu senken. Ein Ziel ist es, etwa bis zum Jahr 2025 eine Million Ladepunkte im gesamten Unionsgebiet errichtet zu haben. Ein ambitioniertes Ziel, ist doch laut einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs die Ladeinfrastruktur in den Mitgliedstaaten nicht überall gleich zugänglich.

Laut Statistik Austria entfielen in Österreich im Jahr 2023 von 239.150 Pkw-Neuzulassungen 47.621 auf einen Elektro-Pkw. Mit anderen Worten: Jede fünfte Neuzulassung war im vergangenen Jahr ein Elektro-Pkw – Tendenz steigend! Die Lade-Infrastruktur muss damit Schritt halten und über das gesamte Bundesgebiet zugänglich sein. Bei der Errichtung von zugänglichen Ladestationen sind einige Rechtsmaterien zu beachten.

Baurecht

Das Baurecht ist Sache der Bundesländer, weshalb es neun verschiedene Bauordnungen gibt. Will man eine Ladestation – die Landesgesetzgeber sprechen auch von „Ladepunkt für Elektrofahrzeuge“ – errichten, ist ein Blick in die maßgebliche Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geboten. So wird in der Steiermark etwa bei der Errichtung von Einkaufszentren und bei der Errichtung von mehr als 50 Stellplatzflächen vorgeschrieben, zumindest für eine spätere Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge Vorkehrungen zu treffen (zB durch Leerverrohrungen). Das Steiermärkische Baugesetz nimmt Ladestationen für Elektrofahrzeuge von seinem Anwendungsbereich aus – nur für Ladestationen in einem betretbaren Gebäude bedarf es einer Baubewilligung.

Die Kärntner Bauordnung normiert, dass für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge eine baurechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium für Klimaschutz hat einen Leitfaden über die Genehmigungsverfahren herausgegeben, in welchem die Rechtsgrundlagen aller Bundesländer dargestellt werden. Dieser Leitfaden ist im Internet unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:813a1c87-f7c1-4d26-8a3d-481ffcf407ee/eTankstelle_leitfaden_betriebe.pdf abrufbar.

Gewerberecht

Will man die Ladestation gegen Entgelt auch anderen zur Benützung zugänglich machen, so betreibt man diese Ladestation aus Sicht des Gewerberechts als eine gewerbliche Tätigkeit. Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ordnet den Betrieb einer Ladestation unter das „freie Tankstellengewerbe“ ein, sodass vom Betreiber ein Befähigungsnachweis nicht gefordert wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass keine Mindest-Qualifikationen nachgewiesen werden müssen. Auch eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht erforderlich. Es bedarf einzig einer Anmeldung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem zuständigen Magistrat. Wenn jemand Ladestationen an verschiedenen Standorten betreibt, so handelt es sich bei jeder Ladestation um einen Betriebsstandort. Wird die Ladestation etwa bei einer bestehenden Betriebsanlage (zB Einkaufszentrum, Parkhaus, Parkplatz, Beherbergungsbetrieb) eingerichtet, so kann es sich dabei um eine Änderung der bereits vorhandenen Betriebsanlage handeln und bedarf die Ladestation allenfalls einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

E-Auto_gruen_KonturElektrizitätsrecht

Beim Betreiber einer Ladestation für Elektrofahrzeuge handelt es sich nicht um ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010). Schließen sich natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften zu einer „Bürgerenergiegemeinschaft“ nach § 16b ElWOG 2010 zusammen, so können diese durch die Bürgerenergiegemeinschaft „Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge“ erbringen und unterliegen dabei nicht der Gewerbeordnung 1994.

Elektrotechnikrecht

Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind elektrische Anlagen im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992). Um die Sicherheit zu gewährleisten, hat die Errichtung durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb zu erfolgen. PublizitätDie Strom- und Gas-Regulierungsbehörde eControl bietet neuerdings ein Ladestellenverzeichnis an, wo die Ladestationen in ganz Österreich erfasst sind (https://www.e-control.at/ladestellenverzeichnis).

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