Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025)

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Nov. 2024

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde am 9.10.2024 im BGBl I (144/2024) veröffentlicht. Es stellt Entlastungsmaßnahmen zur Inflationsabgeltung ab 2025 sicher.

1.    Einkommensteuer

Anhebung Grenzbeträge für die ersten fünf Tarifstufen:
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% ergibt folgende neue Tarifgrenzen:

PrAG2025

Volle Inflationsanpassung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattung und des SV Bonus

Davon erfasst sind: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder

Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden auf € 30,-- (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17,-- (derzeit: € 15,--) erhöht.

Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel

Das Km-Geld wird für Pkw, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für Pkw € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben. Auch für mitbeförderte Personen kann ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden. Bei den Fahrrädern soll per Verordnung die Km-Obergrenze auf 3.000 km pa verdoppelt werden, bis zu der Km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger wurde eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km festgelegt, ab der das Km-Geld von € 0,38 angesetzt werden kann.

Mit dem PrAG 2025 wurde in das EStG explizit aufgenommen, dass die Kosten für die betriebliche bzw berufliche Nutzung eines Kfz, Kraftrades oder Fahrrades steuerlich absetzbar sind (ausgenommen sind die steuerlich pauschal berücksichtigten Wegstrecken der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – hier gibt es das Pendlerpauschale). Gleichzeitig wurde in das Gesetz die Verordnungsermächtigung aufgenommen, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrzeugkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen im Interesse ökologischer Zielsetzungen vorgesehen werden können. Diese VO ist am 24.10.2024 im BGBl II 289/2024 veröffentlicht worden.

Mit dem PrAG 2025 wurde ebenso geregelt, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und eine Verordnungsermächtigung gefasst, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen im Interesse ökologischer Zielsetzungen stehen müssen. Die diesbezügliche Verordnung wurde am 24.10.2024 im BGBl II 288/2024 veröffentlicht.

Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Für die Tarif- und Freigrenzen der sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gilt künftig eine automatische jährliche Progressionsabgeltung.

Sachbezugsgrenze für Dienstwohnungen

Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll durch Änderung der Sachbezugsverordnung auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.

Neuer Kinderzuschlag von € 60,--

Es wird ein Kinderzuschlag für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen (bis € 25.725,-- pro Jahr) eingeführt. Der Kinderzuschlag von € 60,-- pro Kind wird ab Juli 2025 bis zu dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre wird, als Zuschlag zum bestehenden Kinderabsetzbetrag automatisch mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

2.    Umsatzsteuer

Erhöhung/Angleichung der Kleinunternehmergrenze

Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000,--
(brutto) festgelegt. Diese Umsatzjahresgrenze wird für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung ab 2025 auf einheitlich € 55.000,-- brutto angehoben. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze entfällt nach dem AbgÄG 2024 die Steuerbefreiung ab 2025 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Grenze überschritten wird. Zudem ersetzt eine 10%-Toleranzregelung die bisherige Toleranzregelung, nach der ein Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren um nicht mehr als 15% unschädlich war. Bis 31.12.2024 wirkt das Überschreiten der Umsatzgrenze (innerhalb der Toleranzgrenze) auf den Jahresbeginn zurück, was erhebliche (administrative) Probleme für den bisherigen Kleinunternehmer auslösen kann, da er die Umsatzsteuer rückwirkend abführen und uU seinen Kunden nicht nachverrechnen kann. Bei der neuen Toleranzregelung ab 2025 von 10% kann die Steuerbefreiung (innerhalb der Toleranzregelung) noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

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