Freibeträge nach § 68 EStG

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2024

Lupe_ParagrafDer Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen des § 68 Abs 1
EStG wird mit Wirkung 1.1.2024 von € 360,-- auf € 400,-- erhöht. Der erhöhte Freibetrag für überwiegende Nachtarbeit steigt von € 540,-- auf € 600,--.

Für die Dauer von zwei Jahren (1.1.2024 bis 31.12.2025) wird auch die Anzahl der Überstunden erhöht, für welche ein steuerfreier Überstundenzuschlag gewährt werden kann. In diesem Zeitraum besteht somit die Möglichkeit für die ersten 18 Überstunden einen steuerfreien Überstundenzuschlag zu gewähren. Der Maximalbetrag für steuerfreie Überstundenzuschläge wird auf € 200,-- festgesetzt. Ab 2026 besteht die Steuerfreiheit wieder nur für Zuschläge bis maximal zehn Überstunden monatlich und einen Höchstbetrag von € 120,--.

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