Bildungseinrichtungen und Kinderbetreuungskosten- zuschüsse

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2024

Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (zB Betriebskindergarten) ist ab dem Jahr 2024 auch dann steuerfrei, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder besucht werden können.

Familie_Umriss_vor_MünzenVoraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Verfügungsmacht über die Bildungseinrichtung haben muss. Die bloße Anmietung einzelner Plätze erfüllt diesen Tatbestand nicht.

Unter dem Begriff „elementare Bildungseinrichtung“ können alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt fallen (Kindergärten, Kinderkrippen usw).

Hinsichtlich der Kinderbetreuungskostenzuschüsse (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b EStG) wird der Freibetrag von jährlich € 1.000,-- auf € 2.000,-- angehoben. Ab 2024 kann dieser Zuschuss auch für Kinder gewährt werden, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bis Ende 2023: das 10. Lebensjahr).

Nunmehr können die Kosten auch vom Arbeitnehmer selbst gezahlt werden und durch Vorlage der Rechnung vom Arbeitgeber ersetzt werden. Die Rechnung ist dem Lohnkonto hinzuzufügen.

Diese Leistung muss weiterhin allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern angeboten werden.

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