Informationspflicht Vollzeit- arbeitsplätze

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2024

Die Informationspflicht betreffend frei werdender oder neuer Vollzeitarbeitsplätze im AZG wird angepasst.

Infowuerfel_blauNach § 19d Abs 2a AZG sind Arbeitgeber verpflichtet, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen mit einer höheren Arbeitszeit zu informieren. Die Nichtbeachtung dieser Informationsverpflichtung steht unter Verwaltungsstrafsanktion.

In § 19d Abs 2b AZG wird nun zusätzlich ein pauschalierter Schadenersatz (€ 100,00) eingefügt. Erfasst werden sollen nicht nur bereits bestehende freie Arbeitsplätze, sondern auch Arbeitsplätze, die in Zukunft geschaffen werden sollen. Der Zeitpunkt der Information soll so gewählt werden, dass sich Teilzeitbeschäftigte noch um diese Vollzeitstelle bewerben können.

Seite drucken | zurück