Start-Up-Förderungsgesetz

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Jän. 2024

Mit dem Ziel, eine Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen zu fördern, wurde im Zusammenhang mit der Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen von Start-Up-Unternehmen ein Besteuerungsaufschub mit Pauschalsteuersatz beschlossen.

Haende_Geldscheine_im_KreisDer geldwerte Vorteil einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung soll erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe der Beteiligung zu 75% mit einem festen Steuersatz von 27,5% als sonstiger Bezug erfasst werden.

Eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt.

Die Steuerbegünstigung ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Das Dienstverhältnis muss zumindest zwei Jahre gedauert haben. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern die Beteiligung gewährt. Eine Differenzierung muss jedoch auf sachlichen bzw. betriebsbezogenen Gründen beruhen.

Das Unternehmen des Arbeitgebers muss darüber hinaus im Hinblick auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen erfüllen: Im Jahresdurchschnitt dürfen nicht mehr als hundert Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Umsatzerlöse nicht mehr als € 40 Mio betragen. Im Zusammenhang mit Konzernen gibt es Sondervorschriften, um zu verhindern, dass bestehende Konzernunternehmen durch die Gründung von Tochtergesellschaften die Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen in Anspruch nehmen können.

Die Anteile müssen darüber hinaus dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt werden.
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers im Ausmaß von mehr als 10% halten oder gehalten haben, fallen nicht unter die Begünstigungsvorschrift. Wird durch die Abgabe erstmals eine Beteiligung von mehr als 10% erreicht, kann die Begünstigung insoweit genutzt werden, als die Anteile die 10%-Grenze nicht übersteigen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen zudem schriftlich vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung) und der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären, dass er die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung in Anspruch nehmen möchte. In diesem Fall kommen die bereits bestehenden Steuerbegünstigungsvorschriften für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG) nicht zur Anwendung.

Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die Höhe der Beteiligung sind dem Lohnkonto hinzuzufügen.

Der Zuflusszeitpunkt liegt erst bei der Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände vor. Die Beendigung des Dienstverhältnisses führt grundsätzlich zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils. Als Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich 75% des Verkaufserlöses angesetzt.

Die Regelung gilt für Anteile, die erstmals ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden.

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