Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Jän. 2023

Dieses Wortungetüm, das in der Praxis meist nur als „DB“ abgekürzt verwendet wird, ist Teil jenes Bereiches von Steuern und Angaben, die gemeinhin als Lohnnebenkosten bezeichnet werden. Und da diese von den Arbeitgebern als unverhältnismäßig hoch empfunden werden, ist die Politik seit Jahren bemüht, diese Belastung des Faktors Arbeit abzusenken. Da aber mit den Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung bis zur Wohnbauförderung viele Töpfe gespeist werden, erfolgt die Absenkung immer nur in kleinen Schritten. Einer dieser kleinen Schritte betrifft den DB und gilt ab dem 1. Jänner 2023.

Familie_Umriss_vor_MünzenWie schon der volle Name des DB erahnen lässt, handelt es sich bei diesem Beitrag um eine der Geldquellen, mit der der Familienlastenausgleichsfonds gespeist wird. Aus diesem Fonds wiederum wird von der Familienbeihilfe bis hin zu Schülerfreifahrten eine Vielzahl von Sozialleistungen erbracht. Der DB ist grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu bezahlen, die in Österreich Mitarbeiter beschäftigen. Bemessen wird der Beitrag von der Bruttolohn- bzw Gehaltssumme.

Der Tarif beträgt seit 2018 3,9% der Bemessungsgrundlage und wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2025 auf 3,7% abgesenkt. In die diesbezügliche gesetzliche Änderung wurde jedoch eine Besonderheit aufgenommen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der niedrigere Tarif bereits für die Jahre 2023 und 2024 angewendet werden. Allerdings sind diese Voraussetzungen solche, die für viele Unternehmen nicht zutreffen werden. So sind im Familienlastenausgleichsgesetz neben anderen Voraussetzungen etwa bundesgesetzliche Bestimmungen, Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen genannt.

Für jene Arbeitgeber, für die die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, gibt es aber eine interessante Generalklausel: „In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt ist.

Diese Bestimmung ist insoweit interessant, als der Dienstgeber autonom festlegen kann, ob er höhere oder niedrigere Steuern bezahlen möchte. Und dies vor dem Hintergrund, dass es für die betroffenen Mitarbeiter keinen wie immer gearteten Unterschied macht, wie hoch der von ihrem Dienstgeber bezahlte DB ist. Es empfiehlt sich daher, im Betrieb festzulegen, dass der DB für alle Mitarbeiter ab 1. Jänner 2023 mit 3,7% der Bemessungsgrundlage berechnet wird. Ein kurzer diesbezüglicher Aktenvermerk, der bei den Personalverrechnungsunterlagen aufbewahrt wird, sollte diese Festlegung dokumentieren. So einfach war Steuersparen noch nie.

Tipp:

Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen und nicht Feind Ihres Geldes sein, verfassen Sie einen entsprechenden Aktenvermerk, dass Sie ab dem Jahr 2023 für alle in Ihrem Unternehmen Beschäftigten den auf 3,7% reduzierten DB zur Anwendung bringen. Ihr Steuerberater bzw Personalverrechner stellt Ihnen gern ein Formulierungsmuster zur Verfügung.

 

 

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